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Frage von Bernd R. •

Frage an Burkhard Lischka von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Lischka,

überall liest man Kritik an der Zuverlässigkeit psychol. und psychiatr. Sachverständigenbeweise z.B. in Sorgerechtssachen.

Der medienbekannte Anwalt Thomas Saschenbrecker beispielsweise erklärte neulich, man könne größtenteils nicht empfehlen, eine Begutachtung mitzumachen, weil die Gefahr bestünde, daß Betroffene beruflich oder gesellschaftlich ruiniert, stigmatisiert und kriminalisiert würden (Quelle 1).
Nun hat das OLG Hamm am 3.2.2015 beschlossen:
"Einem mediz. oder psychol. zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschl. an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). ... Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan." (2) .

Meine Fragen an Sie, der Sie auch Jurist sind:

Gehen die Rechtsanwälte - als Beteiligtenvertreter - etwa nicht immer mit zur Beweisaufnahme durch Sachverständige?
Würde ein Rechtsanwalt überhaupt seine Berufspflichten erfüllen, wenn er seinen Mandanten ausgerechnet bei der Beweisaufnahme durch einen Dipl.- Psychologen oder Psychiater allein läßt?
Sehen Sie hier vielleicht einen gesetzl. Regelungsbedarf?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Kupferschmiedemeister, Betriebswirt,
Obmann der Feldgeschworenen
2. Vorsitzender des Vereins Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.

1) min. 7:25 hier: https://www.youtube.com/watch?v=xbyX8CHeAxw
2) Aus den Beschluß (Az. 14 UF 135/14): https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rieder,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema ´Berufspflichten von Anwälten´.

Was die Berufspflichten des Anwaltes angeht, ergibt sich aus der von Ihnen beigelegten Entscheidung des OLG Hamm, dass die Anwesenheit eines Anwalts bei einer medizinischen oder psychologischen Begutachtung in Familiensachen grundsätzlich nicht erforderlich ist. Zunehmend wird sie aber von den Gerichten immerhin ermöglicht, wobei sich der Anwalt oder eine andere Begleitperson jedoch nicht in die Begutachtung einschalten darf. Eine Pflichtverletzung des Anwaltes liegt bei einer Nichtbegleitung also nicht vor.

Das OLG Hamm hielt im vorliegenden Fall alternativ auch eine Tonaufzeichnung für ausreichend. Die Gerichte können meines Erachtens im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu dieser Frage treffen. Ich sehe hier deshalb keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Lischka