Frage an Burkhard Lischka von Michael Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Lischka,
Zur Wahl ist nach Bundeswahlgesetz nur zugelassen, wer nach Art. 116 (1)
"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."
die deutsche Staatsbürgerschaft nachweisen kann. Durch Vorlage des Personalausweises oder einen Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Nachweis nicht gegeben, da die Eintragung dort nur die Vermutung der deutschen Staatsbürgerschaft zulässt.
Auf welche Weise haben Sie den Nachweis nach Art. 116 (1) GG erbracht, der Sie für die Wahl in den Bundestag legitimiert hat?
Sehr geehrter Herr Zieger,
danke für Ihre Frage zum Thema "Demokratie und Bürgerrechte" vom 18. März 2014.
Bei jeder Person, die sich um ein Mandat bewirbt, wird eine Prüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommen und die notwendigen Informationen bspw. beim Einwohnermeldeamt eingeholt.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Lischka, MdB