Frage an Burkhard Lischka von Bernhard I. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Lischka!
Ich gebe Ihnen voll und ganz recht, die Sorgerechtsreform muss kinderrechtsorientiert sein. Das Bundesverfassungsgericht ist hier eindeutig: Jedes Kind hat das Recht auf beide Eltern gleichermaßen. Ich denke, auch die Gestaltung der Betreuung und Versorgung muss mit Blick auf dieses Kinderrecht neu formuliert werden. Die leidschaffende Verquickung von finanziellen Ansprüchen einerseits und der Sorgebedürftigkeit andererseits kann aus meiner Sicht nur aufgelöst werden, wenn neben die gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern auch der Grundsatz der gleichmäßigen gemeinsamen Betreuung und Versorgung gestellt wird. Hiervon sollte nur im Einvernehmen der Eltern untereinander oder im besonderen Fall auf gerichtlichen Beschluss hin abgewichen werden.
Damit wäre ein bedeutsamer Einfluss, der heute so oft zu Umgangsvereitelungen oder Unterhaltsentzug führt, aus dem Verhältnis der Eltern herausgenommen.
Wie schon bei der gemeinsamen Sorge geschehen, kann man davon ausgehen das auch hier die Anzahl der gerichtlichen Anrufungen geringer ausfallen wird.
Auch die Stellung von Müttern in der Wirtschaft wird gestärkt und das Ansehen von Elternschaft insgesamt angehoben.
Ihre Meinung in dieser Sache interessiert mich sehr, ebenso der Wortlaut des in Ihren Antworten an die H. R. und F. angekündigten Entschließungsantrag. Bitte stellen Sie doch einen entsprechenden Link ein.
Mit den freundlichsten Grüßen
Bernhard Irmer
Sehr geehrter Herr Irmer,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Februar 2012. Ich teile Ihre Ansicht, dass das Kindeswohl und die Reduzierung von Konflikten im Sinne des betroffenen Kindes im Vordergrund gesetzlicher Regelungen stehen müssen. Denn jede gesetzliche Regelung ist darauf angewiesen, dass die Eltern sie vor Ort und in der Praxis gemeinsam und verantwortungsbewusst umsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2009 beschlossen, dass es einer Neuregelung im Rahmen des Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern bedarf. Von dieser Entscheidung und dem Willen das gemeinsame Sorgerecht zu stärken, haben wir in unserem Antrag ein abgestuftes Verfahren entwickelt, bei dem vor der Entscheidung ggf. durch ein Gericht intensiv auf eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Elternteilen durch die Einbeziehung staatlicher Behörden hingewirkt wird. Lediglich wenn dieses Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet das Familiengericht als letzte Instanz, ohne dass Vater oder Mutter einen entsprechenden Antrag stellen müssen
Ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Stufenmodell langfristig die gerichtlichen Konflikte zwischen den Elternteilen verringern und dem Kindeswohl dienen wird.
Den genauen Wortlaut unseres Antrages können Sie unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708601.pdf einsehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Burkhard Lischka