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Britta Haßelmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Ricardo L. •

Frage an Britta Haßelmann von Ricardo L. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrte Frau Haßelmann

bis 2018 hat der Deutsche Bundestag auf Anfrage regelmäßig die Übersicht der an ihn gerichteten IFG/UIG-Anfragen veröffentlicht. Es handelte sich hierbei um eine Übersicht mit der Angabe des Betreffs, des Eingangs und der Bescheidserteilung sowie der Art der Erledigung der Anfrage, die dort über eine Excel-Lösung geführt wird.

In einer Bürger*Innenanfrage teilte der Deutsche Bundestag mit, dass weiterhin für die Bearbeitung Office-Lösungen genutzt werden. Die Liste ist also weiterhin verfügbar. Dennoch weigert sich der Deutsche Bundestag, diese Liste zwischenzeitlich herauszugeben. Dabei ist der Aufwand, entsprechende schutzwürdige Belange einfach auszublenden, sehr gering.

Sollte ein Parlament nicht eigentlich transparent arbeiten? Was sind die Gründe hierfür?

Herzlichen Gruss, R. L.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr L.,

auch mein Interesse ist, dass der Deutsche Bundestag gegenüber der Bevölkerung so transparent wie möglich agiert. Nur wenn es datenschutzrechtliche, persönliche oder andere juristische Gründe gibt, kann es Abweichungen von dieser umfassenden Transparenz geben. Die Übersichtslisten der Anfragen zum Informationsfreiheitsgesetz, sowie dem Umweltinformationsgesetz werden von der Bundestagsverwaltung als Excel-Liste geführt.
Nach meinem Kenntnisstand enthält die angesprochene Liste jedoch personenbezogene und -beziehbare Daten, die nicht vollständig und rechtssicher aus der Datei entfernt werden können, ohne dabei einen sehr hohen Aufwand einzugehen. Ferner unterliegt eine solche Liste fortlaufenden Änderungen, da jeweils der aktuelle Verfahrensstand eingetragen wird.
Vor diesem Hintergrund erfolgt keine grundsätzliche Veröffentlichung durch die Bundestagsverwaltung.

Wird ein IFG-Antrag auf Herausgabe dieser Liste für einen bestimmten Zeitraum gestellt, wird das Dokument in der aktuellsten Fassung jeweils neu geprüft. Sofern sich der mit der Aufbereitung der Liste verbundene Verwaltungsaufwand in Grenzen hält, wird dem Antrag gebührenfrei entsprochen. Bei einem höheren Aufwand, werden die gemäß § 10 IFG gesetzlich vorgesehenen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung erhoben.
Dies bezieht sich auf aktuelle Listen, aber auch auf die Listen vergangener Jahre. Diese sind oft durch Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht abgeschlossen. Das bedingt auch den Ausschluss der Speicherung von bereits herausgegebenen Listen. Denn mit jedem Antrag auf Herausgabe gemäß IFG, werden die Listen zeitnah erneut geprüft und in aktuellster Fassung herausgegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Britta Haßelmann

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