Frage an Britta Haßelmann von David-Benjamin S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrte Fr. Haßelmann,
gemäß § 436 Sozialgesetzbuch 3. Teil (SGB III) wurden mit Wirkung vom 01.01.2004 die Beamten und Angestellten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet.
Die ehemaligen Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit nehmen nun im Dienst der Zollverwaltung gem. § 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch
Vollzugs- u. Strafverfolgungsaufgaben wahr und haben bei diesen Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre beamteten Kollegen. Die Angestellten tragen Schusswaffen, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und erhalten die Polizeizulage.
Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) war angedacht möglichst viele dieser Angestellen zu verbeamten. Jedoch ermöglicht der § 38 der Bundeslaufbahnverordnung nur eine Verbeamtung ab dem 30. Lebensjahr. Der Bundespersonalausschuss beim Innenministerium (der für diese Verbeamtung zuständig ist) war aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in der Lage, anderweitig zu entscheiden.
Viele lebensjüngere Angestellte müssen nun bundesweit jahrelang auf eine entsprechende Verbeamtung (im Eingangsamt!) warten. Im schlimmsten Fall bis zu 9 Jahre. Dies ist teilweise mit erheblichen Einkommenseinbußen und einer ungenügenden Absicherung verbunden, da die Regelungen des Beamtenrechts für diese Angestellten nicht gelten.
Meine Fragen:
Wie stehen sie zu diesem Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung?
Sehen Sie Möglichkeiten, den § 38 BLV so zu ändern, dass auch eine Verbeamtung vor dem 30. Lebensjahr möglich ist?
Ist die geplante Beamtenrechtsreform dazu geeignet, den entsprechenden Paragraphen zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen
David-Benjamin Spencer
Sehr geehrter Herr Spencer,
Sie sprechen mit der mangelnden Durchlässigkeit des Laufbahnrechts einen wichtigen Punkt an.
Paragraph 38 der Bundeslaufbahnverordnung setzt für sogenannte "andere Bewerber" ein Mindestalter für die Laufbahnbefähigung fest, um auf diese Weise das erforderliche zeitliche Maß an Lebens- und Berufserfahrung zu gewährleisten.
Dies ist zweifellos eine sehr starre Sichtweise. Wir brauchen anstelle des starren Laufbahngruppenprinzips, das Sperren für die Beschäftigten aufstellt, ein modernes Laufbahnrecht, das diese Sperren beseitigt und neue Kriterien schafft, die sich an Vor- und Ausbildung sowie an der individuellen fachlichen Eignung, Befähigung und Leistung orientieren.
Dem Dienstherrn wird so ein größeres Maß an Gestaltungsmöglichkeiten geboten. Zugleich werden damit für die Beschäftigten erweiterte berufliche Perspektiven geschaffen.
Die geplante Beamtenrechtsreform ist durchaus dazu geeignet, ein flexibleres Laufbahnrecht zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Haßelmann (MdB)