
(...) das Zugangserschwerungsgesetz ist durch die von Ihnen zitierten Aussagen keinesfalls ad absurdum geführt. Im Gegenteil ist nämlich gerade auch wegen dieser positiven Erfahrungen mit den Internet-Host-Providern der Grundsatz "Löschen vor Sperren" ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden. Das bedeutet, dass das BKA zunächst auf eine vorrangige Löschung der Inhalte hinwirken muss. (...)