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Björn Lakenmacher
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Frage von Uwe Steffen P. •

Frage an Björn Lakenmacher von Uwe Steffen P. bezüglich Lobbyismus & Transparenz

Carsten Saß scheidet aus der Verwaltung des Landkreises Dahme – Spreewald aus.

Vgl.
https://www.maz-online.de/Lokales/Dahme-Spreewald/Dahme-Spreewald-Der-Kreis-Sozialdezernent-Carsten-Sass-spricht-ueber-seinen-Abschied

Im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung wird artikuliert, dass das Dezernat für Soziales, Jugend, Gesundheit und Kultur SEHR anspruchsvoll mit Aufgaben „bestückt“ ist, denen der bereits designierte Kandidat möglicherweise
nicht gewachsen sein könnte:

https://www.schulzendorfer.de/das-peter-prinzip

Sie sind in unserer Region mit den Mitgliedern des Kreistages (nicht nur Ihrer Partei) gut vernetzt. Daher bitte ich Sie um Beantwortung folgender Fragen:

Wer sind die Mitbewerber*innen auf den Job des Beigeordneten für
Gesundheit, Sozial, Jugend, Kultur und Sport?

Wann haben diese sich wie gleichberechtigt im Kreistag vorstellen können?

Wird sich Ihre Partei in den kommenden Sitzungen der Gremien des Kreistages
wie dafür einsetzen, dass das „Headhunting“ auf Kriterien basierend fortgesetzt wird,
verbunden mit dem Ziel, talentierte Kandidat*innen anzusprechen, sich zu bewerben
um in einem noch transparenteren Besetzungsverfahren MEHRERE geeignete Personen herauszufiltern, über die öffentlich im Kreistag entschieden werden kann?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für die Anfrage, die ich gerne zum Anlass nehme, die Bewerberauswahl und das Verfahren noch einmal näher für Sie zu erläutern: Die Stelle des ist öffentlich auszuschreiben, sofern nicht durch Beschluss des Kreistags von der Ausschreibung bei Wiederwahl abgesehen wird. Die Ausschreibungsmodalitäten, insbesondere Umfang und Inhalt, liegen in der Zuständigkeit des Kreistages. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Kreistag nur die Ausschreibungsmodalitäten (insbesondere Umfang und Inhalt) durch Beschluss festlegt, während die Kreisverwaltung in Umsetzung dessen den konkreten Ausschreibungstext verfasst. Um im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes eine möglichst große Zahl von qualifizierten Bewerbern zu erreichen, muss die Ausschreibung über- regional erfolgen, d.h. über die Grenze des Landkreises hinausreichen. Hierfür bieten sich u.a. das Amtsblatt des Landes Brandenburg und die Stellenmärkte überregionaler Tageszeitungen an.

Der Ausschreibungstext darf keine als Bedingung formulierten Qualifikationsanforderungen enthalten, da die Kommunalverfassung dies nicht vorsieht. Eine Bedingung ist dann anzunehmen, wenn formuliert wird, dass bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Demgegenüber ist es unschädlich, wenn in der Ausschreibung einzelne Qualifikationsmerkmale als wünschenswert bezeichnet werden und diese von den Bewerbern durch geeignete Nachweise zu belegen sind. Der Ausschreibungstext sollte so abgefasst werden, dass die Bewerber aus ihm alle wichtigen Angaben über das Amt entnehmen können. Hierzu zählen insbesondere- Bezeichnung der Stelle, die Amtszeit und die besoldungsrechtlichen Merkmale,- Grund und Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle,- Frist für Einreichung der Bewerbung unter Angabe der Anschrift,an die sie zu richten ist. Angaben zu den Mehrheitsverhältnissen im Kreistag, zu Ansprechpartnern sowie nähere Angaben zu örtlichen Besonderheiten des Landkreises können ebenfalls aufgenommen werden. Ferner soll darauf hingewiesen werden, dass die Wahl des Bewerbers durch den Kreistag erfolgen wird. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 7 i.V.m § 6 des Beamtenstatusgesetzes, BeamtStG, vom 19.6.2008, BGBl. I S. 1010, § 121 LBG) sollen zur Klarstellung ebenfalls benannt werden.Der Nachweis über die Ausschreibung ist zu den Akten zu nehmen. Ausschreibungen, die rechtswidrig sind, z.B. wegen unzulässiger Qualifikationsvor- aussetzungen, sind aufzuheben und zu wiederholen. Die in der Ausschreibung festgelegte Bewerbungsfrist ist keine Ausschluss-, sondern eine Ordnungsfrist. Nach deren Ablauf eingehende Bewerbungen können deshalb in das Auswahlverfahren einbezogen werden, sofern nicht im Ministerium des Innern Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese unberücksichtigt bleiben.

Herr des Auswahlverfahrens ist der Kreistag als Dienstvorgesetzter des Landrats. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens bleibt diesem überlassen. Die Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Amtes ein im kommunalen politischen Raum lediglich eingeschränkt, nicht beseitigt. Bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen ist auch zu beachten, dass die beamtenrechtlichen Kriterien für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein müssen. Bewerber haben einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Ernennungs- oder Beförderungsbegehren. Rechtsverstöße im Zuge des Bewerbungsverfahrens machen dieses fehlerhaft und damit angreifbar.

Vor diesem Hintergrund sind folgende der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte durch den Dienstvorgesetzten (Kreistag) durchgeführt worden: Die eingehenden Bewerbungen werden anhand der Kriterien des in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofils vorgeprüft. Bewerbungen, bei denen ohne weiteres festzustellen ist, dass sie einem oder mehreren Kriterien des Anforderungsprofils nicht gerecht werden, fanden keine Berücksichtigung im weiteren Auswahlverfahren (Beispiel: Überschreiten der gesetzlichen Höchstaltersgrenze nach § 121 Abs. 4 LBG bei der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit). Die verbleibenden Bewerbungen sind die Basis für die Feststellung, wer nach Maßgabe des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten für die ausge- schriebene Stelle geeignet ist (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

Ob die Kriterien der Bestenauslese eingehalten worden sind und ob der Dienstherr in materieller Hinsicht a) das Anforderungsprofil beachtet hat, b) dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, c) gesetzliche Bindungen beachtet hat, d) die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können, e) etwa willkürliche Erwägungen angestellt hat. Sind Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich zu beurteilen, darf der Dienstherr weitere sachgerechte Hilfskriterien he- ranziehen und darüber entscheiden, welchen Hilfskriterien er größeres Gewicht beimisst (Ullrich Battis, BBG, 3. Aufl., RN 13 zu § 8). Den Mitgliedern des Kreistags ist ausreichend Zeit zur Prüfung der Bewerber anhand der Bewerbungsunterlagen einzuräumen. Jedem Kreistagsabgeordneten steht das Recht zu, die Bewerbungsunterlagen einzusehen und sich von jedem einzelnen Bewerber ein Bild zu machen. Persönliche Vorstellung und Befragung der Bewerber erfolgen in öffentlicher Sitzung, es sei denn, es liegt ein Ausschlussgrund nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. § 131 BbgKVerf vor. Die Auswahlentscheidung wird vom Hauptverwaltungsbeamten (hier: Landrat) vorbereitet. Er unterbreitet den Vorschlag der Vertretungskörperschaft (hier: Kreistag) als Grundlage für den Wahlakt. Bei der Wahl der Beigeordneten ist anhand der Erkenntnisse, die nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gewonnenen worden sind, eine Rangfolge der Bewerber zu ermitteln. Die Entscheidung für den Erstplazierten ist für die wahlberechtigte Vertretungskörperschaft (hier: Kreistag) nachvollziehbar zu begründen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Aus der Vorlage muss für die Vertretung erkennbar werden, warum dieser den anderen Bewerbern vorzuziehen ist und deshalb für die Wahl vorgeschlagen wird. Diese Grundsätze sind und werden eingehalten. Zu den Bewerberinnen und Bewerbern können aus Gründen des Datenschutzes keine personalisierten Angaben gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Björn Lakenmacher