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Björn Lakenmacher
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Frage von Richard P. •

Sehr geehrte Herr Lakenmacher, was ist ihre Meinung zum Selbstbestimmungsgesetz? Was ist ihre Meinung zu §3 Absatz 1 & 2, die es dem Gericht erlaubt, gegen Willen der Eltern das Geschlecht zu ändern?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

es besteht Änderungsbedarf. Die bisherige Rechtslage ist ihrer besonderen Lebenssituation und den sich daraus ergebenden Herausforderungen nicht immer voll gerecht geworden.

Mit dem Gesetzentwurf ermöglicht die Ampel jedoch künftig jeder und jedem einmal jährlich einen Wechsel von Geschlecht und Namen. Damit wird das Geschlecht der Beliebigkeit preisgegeben und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
 

Mit den Folgen im Alltag lässt die Ampel Frauenschutzhäuser, Sportvereine, Saunabetreiber und viele andere allein. Sie müssen künftig entscheiden, ob bei einer Person das rechtliche oder das biologische Geschlecht gelten soll. Verwehren sie dann etwa zum Schutz anderer Frauen rechtlich eingetragenen Transfrauen den Zugang zu geschützten Räumen, sind Konflikte vorprogrammiert.

Besonders problematisch ist die voraussetzungslose Änderung von Geschlecht und Namen bei Kindern und Jugendlichen. Bei diesen ist zu befürchten, dass sie altersbedingte Persönlichkeitszweifel und Pubertätsphasen mit einem rechtlichen Geschlechtswechsel begegnen und in der Folge geschlechtsangleichende Maßnahmen vornehmen, die sie zu einem späteren Zeitpunkt bitter bereuen. Dieser Gefahr setzt der Gesetzentwurf nichts entgegen. Die bloße Absichtserklärung, Beratungsangebote auszubauen, reicht nicht.

Meines Erachtens ist eine pragmatische Anpassung des Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Namens von transgeschlechtlichen Menschen notwendig.

Bei Erwachsenen sollte es statt der bisherigen Gutachten zwei verpflichtende Beratungstermine im Abstand von mindestens drei Monaten geben, die von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Für die Entgegennahme der Erklärung sollten weiterhin Gerichte zuständig sein, die in Fällen offensichtlichen Missbrauchs eine Eintragung auch ablehnen können.

Bei Kindern und Jugendlichen sollte zu deren Schutz die Verpflichtung zur Beibringung zweier Gutachten beibehalten werden. Zur Verhinderung diskriminierender Erfahrungen dieser besonders sensiblen Gruppe muss die Gutachtertätigkeit unter Anwendung geeigneter Qualitätsrichtlinien erfolgen.

Die Ersetzung der Zustimmung der Eltern durch ein Familiengericht kommt für mich nicht in Betracht und ist abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen