Frage an Birgit Malecha-Nissen von Holger S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Frau Dr.Malecha-Nissen,
das Taxigewerbe steht nicht nur auf Grund des Mindestlohnes vor gravierenden Herausforderungen sondern auch private Fahrdienste wie Uber,Uber Pop,Uber Black oder Wundercar versuchen sich in der Personenbeförderung zu etablieren. Grundsätzlich bin ich ein Befürworter des Wettbewerbes und der freien Marktwirtschaft. Aber die Regeln sollten dann auch für alle Marktteilnehmer gültig sein.
Allerdings setzen sich,Uber Pop,Uber Black und Wundercar über das Personenbeförderungsgesetz ( PbfG ) hinweg und setzen Privat-Fahrer ein die über keinen Personenbeförderungsschein verfügen. Der Versicherungsschutz der Fahrgäste ist daher nicht ausreichend gewährleistet.
Links des BZP Deutscher Bundesverband des Taxi-und Mietwagengewerbes
http://www.schwarzkonkurrenz.de/mitbewerber/uberpop/
http://www.schwarzkonkurrenz.de/mitbewerber/uber-black/
http://www.schwarzkonkurrenz.de/mitbewerber/wundercar/
http://www.schwarzkonkurrenz.de/aktuelles/
Nach welchen Kriterien die Privatchauffeure dieser Unternehmen bezahlt werden, ob und in welcher Höhe Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden ist ebenfalls gänzlich unbekannt.
Meine Frage: Was gedenken Sie zu unternehmen um diese neuen Wettbewerber auf dem Markt der Personenbeförderung in die bestehenden Gesetze ( PbfG,BoKraft) einzubinden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Steffen,
vielen Dank für Ihre Frage. An das geltende Recht haben sich alle Unternehmen, auch die von Ihnen erwähnten Unternehmen zu halten. Es ist allerdings Aufgabe der für den Vollzug des Personenbeförderungsrechts zuständigen Länder und nicht der Bundesregierung, bei Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften die gebotenen rechtlichen Schritte, wie etwa die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, zu ergreifen. Die Bundesregierung hält die Vorschriften zum Schutz der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes, zu denen bei einem Verkehr mit Mietwagen insbesondere die Genehmigungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, § 46 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die besonderen Berufsausübungsregelungen des § 49 Absatz 4 PBefG zählen, für ausreichend und sieht daher derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Der personenbeförderungsrechtliche Ordnungsrahmen gilt für Inländer und Ausländer gleichermaßen. Dies steht auch im Rahmen der Verhandlungen zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft nicht zur Disposition.
Mit herzlichen Grüßen
Dr. Birgit Malecha-Nissen