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Birgit Collin-Langen
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Frage von Simon B. •

Frage an Birgit Collin-Langen von Simon B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Im EU Parlament haben Sie am 5. Juli dem aktuellen Vorschlag der Urheberrechtsreform zugestimmt. Ich stimme zu, dass eine Neuregelung in diesem Bereich dringend erforderlich ist. Allerdings ist der Artikel 13 eine große Gefahr für die gelebte Meinungsfreiheit in Deutschland und in Europa. Deswegen bitte ich Sie, sich meine im folgenden beschriebene Situation anzusehen und frage Sie, wie das noch mit der freien Meinungsäußerung in Einklang zu bringen ist.
Ich bin Beamter und betreibe privat und ohne kommerzielle Interessen einen YouTube Kanal. Dort rezipiere ich im Rahmen eines Pressespiegelformates auch kritisch (im Guten wie im Schlechten) diverse Publikationen in Tele- und Printmedien ( Beispiel: https://youtu.be/vC8_q3zJG9M ). Mit den Uploadfiltern werden Anbieter wie YouTube, um Rechtsfolgen zu entgehen, eher zu scharf als zu mild beim Prüfen der Uploads agieren. Gemünzt auf mein Format wäre es mir nicht mehr möglich auch nur die Überschrift der besprochenen Publikation zu nennen, womit für den nach Informationen im Kontext suchenden Rezipienten meine Inhalte schwerer zu finden sein werden. Allerdings ist der Verweis auf solche Inhalte im Rahmen des KUG eindeutig zulässig und in der Sache auch unbedingt erforderlich.

Sich als Bürger kritisch öffentlich zu äußern ist ein gewichtiger Teil der Meinungsfreiheit. Diese Freiheit nimmt mir der Artikel 13 einfach weg. Und nicht nur mir, es gibt viele solcher Beispiele für eine große Zahl Bürger.

Warum genau, Frau Collin-Langen sind in diesem Fall die Partikularinteressen einiger weniger Konzerne wichtiger als ein verbrieftes Grundrecht?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr B.,

danke für Ihre Anfrage, die mich über das Portal www.abgeordnetenwatch.de erreicht hat.

Mit Artikel 13 der Gesetzesvorlage werden keine Upload-Filter eingeführt. Vielmehr will das Parlament Autoren, Filmemacher, Fotografen, Journalisten und Musiker in Europa davor schützen, dass ihre Werke ohne ihre Zustimmung bei YouTube und Co. hochgeladen werden. Zusammengefasst bedeutet das: Artikel 13 besagt, dass die Plattformen haftbar sind und dass sie Lizenzen abschließen sollen. Die Mitgliedstaaten sollen zudem einen Dialog anregen, damit Stakeholder Lösungen finden, Urheberrechtverletzungen zu verhindern.
Es geht hier nicht darum, dass Internet zu filtern. Allerdings muss man eben berücksichtigen, dass Internetplattformen, die hauptsächlich dazu dienen, die von Nutzern hochgeladenen Werke zu teilen, einen großen Gewinn machen. Und aus meiner Sicht ist es mehr als angemessen, dass die Urheber von ihren Inhalten profitieren. Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Plattformen z.Bsp. von Universitäten, wissenschaftliche Datenbanken und Online-Enzyklopädien, die sich nicht mit urheberrechtlichen Inhalten als Hauptzweck beschäftigen, von der Regelung ausgenommen sind.
Sie erwähnen in Ihrer Mail, dass Ihre Tätigkeit von einer Ausnahme im KUG gedeckt ist. Da es sich hier um eine sehr spezifische Fragestellung handelt, möchte ich Ihnen gerne anbieten, dass Sie mir unter birgit.collin-langen@ep.europa.eu ein Mail mit Ihrer Telefonnummer schicken. Dann würde sich die dafür zuständige Kollegin gerne mit Ihnen persönlich in Verbindung setzten.

Mit freundlichen Grüßen,

Birgit Collin-Langen, MdEP