Frage an Birgit Collin-Langen von Roland N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Vor kurzem wurde durch den Rechtsausschuss eine finale Fassung der neuen Urheberrichtlinie zur Abstimmung im Plenum des Parlaments freigegeben.
Dazu möchte ich Fragen, ob und wie sie Ihre Meinung zu Artikel 13 geändert haben. Außerdem möchte ich wissen, ob und wie Sachverständige bzw. Expertenmeinungen ihre Meinung zu dem Artikel beeinflusst haben.
Sehr geehrter Herr N.,
zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken.
Die Urheberrechtsreform wird sehr emotional diskutiert und dabei wird oft das eigentliche Ziel aus den Augen verloren. Es geht nicht um Zensur oder dem Abschaffen von YouTube. Ziel ist es, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sein soll, die Prinzipien des Rechtsstaats auch im Netz gelten müssen und Eigentumsrechte, etwa von Künstlern und Kreativen gewahrt bleiben müssen. Darüber sind wir uns wohl alle einig. Die Frage die sich dabei jedoch stellt, ist wie dieses Ziel erreicht werden kann. Denn ob online oder offline - Künstler, Autoren, Musiker und Journalisten müssen ein Anrecht auf eine faire Vergütung ihrer Werke haben. Im Entscheidungsprozess habe ich mich mit Interessensvertretern von allen Seiten getroffen.
Das Ziel der Reform des Urheberrechts ist es, die Position derjenigen zu stärken, die die Rechte an kreativen Werken besitzen und darüber mit großen Online-Plattformen verhandeln müssen.
Bisher haben Online-Plattformen keine rechtliche Verantwortung für die Nutzung und das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf ihrer Webseite übernehmen müssen. Damit ist künftig Schluss. Die Plattformen haften künftig für die Urheberrechtsverletzungen, die auf ihren Seiten stattfinden. Das hat nichts mit ‚Filtern‘ zu tun, wie das von manchen Unterstützern rechtsfreier Räume im Internet propagiert wird. Auch Memes werden nicht beeinträchtigt. Der Vorwurf, die Richtlinie führe Upload-Filter ein, ist falsch. Wenn eine Plattform wie Youtube keine Lizenzen erwirbt, muss sie das Bestmögliche („best efforts“) tun, um geschützte Werke ausfindig zu machen. Diese „best efforts“ müssen nur verhältnismäßig zur Plattformgröße, Besucherzahl und Menge der Werke stehen.
Es gibt eine Sonderregelung für kleine Plattformen, die jünger als drei Jahre sind, weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz und fünf Millionen Klicks haben. Damit wollen wir kreativen Start-Ups helfen, ebenso gibt es Ausnahmen für nicht-kommerzielle Plattformen wie beispielsweise Wikipedia und Dropbox.
Ich möchte dieser Antwort gerne noch anfügen, dass in der Öffentlichkeit sehr viel Stimmung gegen diese Reform gemacht wurde. Ich gehe aber nicht davon aus, dass gerade YouTube als international aufgestelltes Unternehmen kleinere Kanäle aus Angst vor spezialisierten Anwälten schließen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Collin-Langen, MdEP