Warum werden Forscher (im Sinne von §§ 18d AufenthG) von der Einbürgerung ausgeschlossen?
Sehr geehrter Herr Djir-Sarai,
Laut Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Aufenthalt zum Zweck der Forschung nach §§ 18d AufenthG nicht für eine Einbürgerung ausreichend, obwohl wir als Land Fachkräfte, inklusive diejenigen, die in der Forschung arbeiten, dringend brauchen. Wird dieser Punkt im Rahmen der anstehenden Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes betrachtet und evtl. überarbeitet, um eine sinnvollere Einwanderung von Fachkräften in der Forschung zu ermöglichen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre durchaus relevante Frage.
Sie haben Recht, dass das Staatsangehörigkeitsrecht als Teil einer großen Reform zusammen mit der Verbesserung der Zuwanderung von Fachkräften erörtert wird. Denn nur mit einer qualifizierten Einwanderung lässt sich der Wohlstand in Deutschland erhalten.
Der Gesetzesentwurf zur Staatsangehörigkeitsreform befindet sich aktuell in der internen Ressortabstimmung und wird somit noch verhandelt. Es liegt an Bundesinnenministerin Faeser, dem Bundestag einen Entwurf vorzulegen, der den modernen Ansprüchen eines Einwanderungslandes, welches zugleich einen großen Fachkräftebedarf hat, gerecht wird.
Uns Freien Demokraten ist insbesondere wichtig, dass qualifizierte Einwanderung den Fachkräftemangel – gerade im MINT Bereich – ausgleicht und Deutschland Zukunftsperspektiven für Forscherinnen und Forscher aus aller Welt bietet. Innovation bleibt der Treibstoff einer florierenden Gesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Bijan Djir-Sarai