Verstößt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit Testpflicht für Demonstranten gegen Artikel 8 des GG und ist dies eine zulässige Änderung des Demonstrationsrechtes im Sinn Artikel 79 (3) GG?
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 17. August 2021
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-
Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit
an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen
Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten
oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
im öffentlichen Raum, ....
Sehr geehrter Herr O.,
die Testpflicht bezieht sich nur auf Veranstaltungen in Innenräumen oder bei Zusammenkünften unter freiem Himmel von mehr als 2.500 Menschen, wenn voraussichtlich der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Nach Artikel 8 Absatz 2 des GG kann die Versammlungsfreiheit durch Gesetz eingeschränkt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Pandemie halte ich die Verpflichtung zum Test für verhältnismäßig, da faktisch jeder /nach einem Test) demonstrieren darf, das Recht auf Versammlung also in seinem Wesen nicht eingeschränkt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bijan Djir-Sarai, MdB