Bekommen Abgeordnete auch die Energiepauschale? Macht es einen Unterschied, wenn sie zu versteuerde Nebeneinkünfte beziehen?
Sehr geehrte Herr R.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Die gestiegenen Energiekosten und die Unsicherheit vor allem in Bezug auf die Gasversorgung Deutschlands beunruhigen zurzeit viele Menschen. Die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP haben sich daher auf umfassende Maßnahmenpakete geeinigt, um Bürgerinnen und Bürgern schnell und unbürokratisch zu entlasten. Dazu gehört auch die von Ihnen erwähnte Energiepauschale, die allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zu Gute kommt.
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und die Steuerklassen I bis V haben oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.
Bundestagsabgeordnete hingegen erhalten sogenannte Diäten, die als Abgeordnetenentschädigung zu den sonstigen Einkünften gezählt werden und damit nicht zu der begünstigten Einkommensgruppe gehören. Somit erhalten Bundestagsabgeordnete grundsätzlich keine Energiepreispauschale.
Erzielen die Abgeordneten neben ihrem Mandat weitere steuerpflichtige Einkünfte (beispielsweise durch eine Nebentätigkeit), so kann für diese eine entsprechende Energiepauschale ausgezahlt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Energiepreispauschale dann auch wiederum voll steuerpflichtig ist und die Besteuerung der Pauschale mit der Höhe der Nebeneinkunft steigt. Es bleibt richtig, dass Menschen mit einem höheren Einkommen weniger von der Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen als Menschen mit einem geringen Einkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Bijan Djir-Sarai