Sehr geehrte Frau Hagedorn, mit sehr viel Kopfnicken habe ich Ihre Antworten zum Thema Vorruheständler und Energiepreispauschale ( 10. + 18. Oktober ) gelesen und fand diese logisch. Nun hat mich eine
Aussage Ihres Kollegen Thorsten Frei im gleichen Forum vom 31. Oktober irritiert, in der die Berücksichtigung der Energiepreispauschale für Vorruheständler wieder in Frage gestellt wird. Was ist denn nun richtig? Und wie verhält es sich bei EU-Rentnern? Vielen Dank für eine Antwort und ein schönes Wochenende. Viele Grüße, Olaf t.
Sehr geehrter Herr T.,
leider muss ich Ihnen sagen, dass die Antwort meines CDU-Kollegen Thorsten Frei richtig ist. Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.
In meinem Schreiben vom 10. Oktober hatte ich ausgeführt: „Rentnerinnen und Rentnern sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes soll eine Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt werden. Diese Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht NUR bei einem Wohnsitz im Inland.“ Insofern hatte ich bereits damals klargestellt, dass EU-Rentner keinen Anspruch haben, weil der Wohnsitz zwingend in Deutschland sein MUSS.
Das Gesetz wurde am 20. Oktober in 2./3. Lesung vom Bundestag beschlossen.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bettina Hagedorn