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Bettina Hagedorn
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Frage von Martin K. •

Keine Energiepreispauschale für Kleinunternehmer?

Sehr geehrte Fr. Hagedorn,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Jens S. vom 6.4. Sie schreiben, dass er "durch Bezuschussung der Spritkosten (...) oder durch die dauerhafte Streichung der EEG-Umlage" vom Entlastungspaket profitiere. Das gilt jedoch für alle Bürger. Die Antwort auf die Frage jedoch, warum Kleinunternehmer die 300 € Energiepauschale nicht erhalten, kann ich nicht finden. Sie schreiben, er profitiere davon, dass sein administrativer Aufwand erheblich sinke, da er keine Mwst. ausweisen müsse. Dieses Argument weitergesponnen heißt, dass jemand, der gar nichts verdient, erst recht keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale hat? Zitat SPD: "Wer finanziell stark ist, benötigt weniger Zuschuss, viel Hilfe bekommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Energiepreise nicht alleine stemmen können." - Gehören Kleinunternehmer mit < 22.000 € nicht zu dieser Gruppe?

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage auf meine Antwort vom 6. April an Herrn Jens S. aus Eutin zum geplanten weiteren 2. Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger – u.a. auch der Kleinstunternehmer, die von der Vorsteuer befreit sind -  angesichts der explodierenden Energiekosten. Sie haben Recht, dass es das Ziel der SPD bei diesem Entlastungspaket (das am 28. April in 2./3. Lesung vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll) war und ist, dass jene, die finanziell stark sind, weniger entlastet werden sollen als diejenigen, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – z.B. auch als Pendler und Familien mit Kindern - besonders betroffen sind.  Um diese Entlastung zu erreichen, muss man allerdings nicht nur EINE Maßnahme umsetzen und betrachten, sondern einen ganzen „Strauß“ an Maßnahmen, wobei mit einzelnen Maßnahmen stets bestimmte Bevölkerungsgruppen speziell erreicht werden (aber natürlich nicht ALLE von allen Maßnahmen profitieren können!). So soll quasi „für jeden etwas pauschal dabei sein“, was ich in meinem Brief explizit ausgeführt habe.

Zitat aus dem Brief vom 6. April: „Das entsprechende „Steuerentlastungsgesetzes 2022“ umfasst nicht nur die Energiepauschale von 300 € für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige und Selbstständige, sondern wir schaffen mit diesem 2. Entlastungspaket zum 1. Juli 2022 auch die EEG-Umlage komplett ab, wovon alle Bürgerinnen und Bürger profitieren werden. Außerdem wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe drei Monate lang um 30 Cent für Benzin und um 14 Cent für Diesel gesenkt, was jeder Autofahrer direkt an der Tankstelle spüren wird und wovon auch Sie als Selbstständiger, der oft zu seinen Kunden fahren muss, definitiv profitieren werden. Zudem führen wir eine ÖPNV-Flatrate von 9 Euro monatlich für insgesamt 3 Monate für alle Bürgerinnen und Bürger ein. Um besondere Härten in den Familien abzufedern, wird ein Einmalbonus von 100 Euro für jedes Kind ausgezahlt, der als Bonus auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Dieser Betrag wird an alle Eltern automatisch über die Familienkasse ausgezahlt - auch hier gilt es Bürokratie zu vermeiden, denn eine Beantragung ist nicht notwendig.“

Sie hinterfragen speziell, warum, Kleinstunternehmer mit unter 22.000 € pro Jahr (und diejenigen, die gar nichts verdienen) KEINEN Anspruch auf die Auszahlung der 300 € Energiekostenpauschale haben. Die Antwort habe ich am 6. April auf Abgeordnetenwatch an Herrn Jens S. aber bereits gegeben: weil die Energiekostenpauschale nur an „Einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige und Selbstständige“ unbürokratisch ausgezahlt werden kann und weil diese als Einkommenssteuerpflichtige eben auch höhere Ausgaben und eine höhere berufsbedingte Belastung durch die explodierenden Energie- und speziell Spritpreise haben. Für Kleinstunternehmer entfallen – staatlich gewollt – viele bürokratische Pflichten und Belastungen wie u.a. die Tatsache, dass sie trotz Selbstständigkeit keine Vorsteuer zahlen müssen. Ich kenne persönlich durchaus Kleinstunternehmer, die sich aus diesem Grund Jahr für Jahr bemühen, genau diese Grenze mit ihrer Unternehmung NICHT zu überschreiten, weil sie von dieser bürokratiearmen Regelung weiterhin profitieren wollen, was legitim ist.  Dann ist es allerdings auch folgerichtig, diejenigen stärker zu entlasten, die bei Steuern und Abgaben höhere Beiträge zur Unterstützung unseres Sozialstaates „in Kauf nehmen“. Herr Jens S. hatte u.a. geschrieben, dass er in seiner Kleinstadt Eutin als Fensterputzer selbstständig ist. Damit hat er natürlich geringere Sprit- und Betriebskosten im Energiebereich im Verhältnis zu jemandem, der als Handwerker z.B. weite Wege zu seinen Kunden in unserem ländlichen Ostholstein hat oder sogar einen Angestellten mit einem weiteren Firmenwagen beschäftigt oder eine Werkstatt mit steigenden Heizkosten berufsbedingt betreiben muss. Insofern erscheint mir die gewählte Regelung fair und vor allem bürokratiearm und schnell umsetzbar, was ein wesentlicher Gesichtspunkt bei diesen beiden Entlastungspaketen für die Bürgerinnen und Bürger ist. Und Fakt ist natürlich auch, dass ALLE, die auf ihr Auto berufsbedingt oder als Bewohner im ländlichen Raum im Alltag angewiesen sind, mit diesem 2. Entlastungspaket durch die drei-monatige Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe um 30 Cent für Benzin und um 14 Cent für Diesel massiv entlastet werden, was jeder Autofahrer direkt an der Tankstelle spüren wird - auch Sie als Selbstständiger. Parallel werden alle Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln dadurch massiv entlastet, dass es ab Juni drei Monate ein umfassendes ÖPNV-Ticket für nur 9 Euro pro Monat geben wird. Und von der dauerhaften Abschaffung der EEG-Umlage ab 1. Juli werden ALLE bei den Energiekosten profitieren – auch Sie. Insofern gehören Kleinstunternehmer mit weniger als 22.000 € Jahresumsatz auch zu denjenigen, die entlastet werden.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und füge zur Vervollständigung meiner Antwort unten eine komplette Übersicht über die Inhalte des 1. und 2. Entlastungspaketes an.

Mit freundlichen Grüßen Ihre Bettina Hagedorn

 

Maßnahmen des ersten Entlastungspaketes vom 23. Februar 2022

Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli: Dadurch spart ein Drei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 6.000 Kilowattstunden 133 Euro.

Erhöhung der Fernpendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Zudem können höhere Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger:innen, Azubis und Studierende: Der Zuschuss wird automatisch ohne Antragstellung ausbezahlt und beträgt für eine Person 270 Euro; bei zwei Personen 350 Euro und bei jeder weiteren Person je 70 Euro. Studierende und Azubis erhalten einmalig 230 Euro.

Einmalzahlung von 100 Euro für Bedürftige: Davon profitieren vor allem Menschen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung beziehen.

Sofortzuschlag von 20 Euro pro Monat für von Armut betroffene Kinder: Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung helfen wir damit denjenigen Kindern, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

Höherer Grundfreibetrag: Der steuerfreie Anteil des Einkommens steigt von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags um 200 Euro auf 1200 Euro. Der erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro ab Oktober 2022: Damit erhöhen wir das Nettoeinkommen für viele Arbeitnehmer:innen in Deutschland.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Wir verlängern die Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 und unterstützen damit Beschäftigte und Unternehmen in der Pandemie.

Steuerliche Erleichterungen: Wir entlasten weiterhin die Wirtschaft in der Pandemie und haben das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen:

  • Erweiterte Verlustverrechnung
  • Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale um ein Jahr
  • Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
  • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus

Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes vom 24. März 2022

Entlastungen für Bürger:innen

Energiepreispauschale von 300 Euro für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige und Selbständige. Zudem unterliegt die Pauschale der Einkommenssteuer, so dass sie umso geringer ausfällt, je höher der Steuersatz ist.

Einmalbonus von 100 Euro für jedes Kind: Damit federn wir besondere Härten für Familien ab. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Einmalzahlung von 100 Euro für Empfänger:innen von Sozialleistungen: Die Zahlung gilt zusätzlich zu der bereits im Februar beschlossenen Einmalzahlung von 100 Euro.

Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: 3 Monate lang 30 Cent weniger für Benzin und 14 Cent weniger für Diesel (europäisches Mindestmaß)

 ÖPNV-Flatrate für 9 Euro pro Monat: Sie gilt 90 Tage lang für alle Bürger:innen.

Stabile Energieversorgung durch Diversifizierung unserer Energiequellen

Ausbau der Erneuerbaren Energien: Die Bundesregierung wird noch in 2022 die dafür notwendigen Gesetze auf den Weg bringen, um vor allem Genehmigungs- und Planungsverfahren zu beschleunigen.

Bereitstellung von Gas: Wir werden die Beschaffung und den Import von Flüssiggas (LNG) beschleunigen. Dazu wird die Bundesregierung den Bau von Flüssiggas-Terminals forcieren, wenn diese auch H2-ready - also nutzbar für Wasserstoff - sind. Außerdem: gesetzliche Verpflichtung für die Betreiber von Gasspeichern, Mindestfüllstände zu garantieren.  

Förderung von Wasserstoff: Wir beschleunigen den Ausbau unserer Wasserstoffwirtschaft und bauen unsere internationalen Lieferpartnerschaften aus – das gilt verstärkt für den Import von klimaneutralem Wasserstoff.

Stärkung des Ordnungsrahmens

Entlastungen für Verbraucher:innen gewährleisten: Wir werden alle Möglichkeiten prüfen, durch kartell- und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Absenkung der Energiesteuern und sinkende Rohstoffpreise auch wirklich an die Kund:innen weitergegeben werden.

Stärkung der Marktaufsicht und -regulierung: Wir wollen – auch mit unseren europäischen Partnern – an Lösungen arbeiten, um künftigen Fehlentwicklungen auf den Rohstoffmärkten besser begegnen zu können.

Verringerung des Energieverbrauchs

Förderung von energieeffizienten Gebäuden: Wir reformieren das Gebäudeenergiegesetz und legen im Neubau ab 1. Januar 2023 den Effizienzstandard 55 fest. Zudem soll ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Immobilieneigentümer:innen werden wir den Austausch von über 20 Jahre alten Heizungsanlagen erleichtern.

Stärkung der Fernwärme: Wir werden eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung einführen und als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung verankern. Wir wollen bei der Fernwärme für 2030 einen Anteil von mindestens 50 Prozent klimaneutraler Wärme erreichen, wofür wir unter anderem dafür sorgen, dass Abwärme schnell und unkompliziert in die Fernwärme integriert werden kann.

 

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