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Bettina Hagedorn
SPD
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Frage von Dennis D. •

Frage an Bettina Hagedorn von Dennis D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hagedorn

Am 30.06.2017 wurde das Netzwerkdurchsetzungsgesetz von einem schwach besetzten Bundestag beschlossen. Ich habe jetzt einige Fragen dazu. Hier auf Abgeordnetenwatch scheint diese Abstimmung nicht erfasst zu sein. Mich würde jetzt interessieren wie Sie abgestimmt haben sofern sie anwesend waren. Falls sie bei dieser bedeutenden Abstimmung nicht anwesend waren, würde mich der Grund dafür interessieren sowie ihre Position zu dem Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen
Dennis Dittrich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dittrich,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. Juli zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
Die Abstimmung taucht deswegen nicht auf abgeordnetenwatch.de oder auf bundestag.de auf, weil es keine namentliche Abstimmung war und eine solche auch von keiner Fraktion oder fünf Prozent des Bundestags verlangt wurde. Deswegen saßen bei der Abstimmung nur die Fachpolitiker des Rechts- und Verbraucherschutzausschusses der verschiedenen Fraktionen im Plenum. Da ich kein Mitglied in diesem Ausschuss bin und fachlich nicht zuständig, habe ich an der Abstimmung am Freitag, den 30. Juni, nicht teilgenommen. Im mitberatenden Haushaltsausschuss, in dem ich Mitglied bin, habe ich dem Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD zugestimmt. Ich möchte Ihnen meine Position zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz gerne geben:
Es ist das erste Gesetz dieser Art, welches in einer Demokratie beschlossen wurde. Ähnliche Gesetze hat es bislang nur in Autokratien und Diktaturen gegeben. Solch ein Gesetz steht erstmals auf einem demokratischen Fundament; es achtet die Grundrechte und schränkt die Meinungsfreiheit nicht ein. Insgesamt lässt sich feststellen, dass fraktionsübergreifend das Bestreben sichtbar war, eine Neuregelung dieser Frage zu finden, weil das bestehende System nicht ausreichend war. Darin sind sich alle Fraktionen im Bundestag einig.
Natürlich haben wir die geäußerte Kritik an dem Gesetzentwurf sehr ernst genommen. Und seien Sie versichert: wir haben Gründlichkeit walten lassen, die vorgetragene Kritik geprüft und Verbesserungsvorschläge aufgegriffen. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und schützt den offenen Diskurs in einer lebendigen Demokratie. Aber: Die Meinungsfreiheit endet da, wo das Strafrecht beginnt. Für strafbare Hetze, Verunglimpfung oder Verleumdung darf in den sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein, wie auf der Straße.
Zudem wird übersehen, dass das Gesetz keine neuen Straftatbestände und auch keine neue Löschverpflichtung für soziale Netzwerke schafft, sondern lediglich die bereits heute bestehenden Pflichten konkretisiert. So haften Betreiber von sozialen Netzwerken bereits heute, wenn sie nicht tätig werden, sobald sie von Rechtsverletzungen ihrer Nutzer Kenntnis bekommen. Allerdings hat sich gezeigt, dass bisherige Instrumentarien und die zugesagten Selbstverpflichtungen nicht ausreichend greifen und dass es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt.
Das Gesetz schafft daher einen erweiterten Ordnungsrahmen für soziale Netzwerke und stellt klar, dass Betreiber sozialer Netzwerke ein effektives Beschwerdemanagement vorhalten müssen, um ihren bereits heute bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen besser nachkommen zu können. Es geht also nicht um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit oder um Zensur, es geht um die Durchsetzung des geltenden Rechts und um die Verfolgung von Rechtsverletzungen, auch in den sozialen Netzwerken. Ausdrücklich ist deshalb darauf hin-zuweisen, dass die unterlassene Löschung selbst kein Bußgeld auslöst.
Mein Fraktionskollege Lars Klingbeil hat in der ersten Lesung vier Punkte vorgestellt, die für uns von der SPD nachgebessert werden müssen und wir konnten im parlamentarischen Verfahren alle Punkte durchsetzen: Dank uns ist nun ein Richtervorbehalt beim Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten vorgeschrieben. Dazu ist dieser auf schwere Persönlichkeits-rechtsverletzungen begrenzt. Darüber hinaus haben wir durch eine Mindestzahl an registrierten Nutzern und – wie gefordert – durch eine genauere Definition die betroffenen Firmen ein-gegrenzt. Die Berichtspflicht wird nach unserem Änderungsantrag nur noch halbjährlich angefordert, wenn bei dem entsprechenden Anbieter mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte pro Kalenderjahr eingehen. Zudem können Beschwerdefälle an anerkannte Ein-richtungen der Regulierten Selbstregulierung übertragen werden, um von dieser Stelle eine Entscheidung zu erhalten. Für solche Fälle haben wir den zeitlichen Spielraum erweitert, um ein Overblocking der Anbieter zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen Bettina Hagedorn

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