Frage an Bernhard Braun von Bernd R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Braun,
die Abgeordnete Golze von den LINKEN schreibt in ihrer Antwort auf entsprechende Fragen der "Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland", es wäre rechtswidrig, wenn Familiengerichte ganze psychologische SV- Gutachten (die immerhin viele Privatgeheimnisse, auch Irrtümer über private Lebensverhältnisse enthalten) an das Jugendamt schicken sollten (1).
Sie äußert auch, daß man sich bei vermuteten Verstößen an die Datenschutzbehörden wenden sollte.
Von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland- Pfalz habe ich aber erfahren, daß dort - wegen der "richterlichen Unabhängigkeit" keine Prüfkompetenz für "gerichtliche" Tätigkeiten bestehe, nur insoweit, als daß es sich um Verwaltungstätigkeiten handeln würde und eine solche läge wohl nicht vor, wenn der Richter die Versendung verfügt.
Ich verstehe das nicht.
Heißt das vielleicht
1. es sollte erst eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, sodaß eine Datenübermittlung / Offenbarung von Privatgeheimnissen wie oben gemeint in jedem Fall auch in die Prüfkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz fällt?
2. man kann sich derzeit allenfalls mit einer Strafanzeige gegen den Richter wegen einer Straftat im Amt mit Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 Abs. 2 S. 1 zur Wehr setzen?
Meinen Sie, daß ein Staatsanwalt auf Antrag eines Bürgers, der einen Richter einer Straftat bezichtigt, überhaupt tätig würde oder daß er den rechtsunterworfenen Bürger eher - vielleicht unter Verweis auf seinen "Ermessensspielraum" - auf den Privatklageweg verweisen würde, weil es sich um ein Antragsdelikt handele?
Für rasche Antworten wäre ich dankbar, denn das Thema scheint überhaupt brisant.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
(1) http://www.abgeordnetenwatch.de/diana_golze-650-5655--f196624.html#q196624