Frage an Bernd Rützel von Sebastian G. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Rützel,
nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration erhalten Asylbewerber zur Sicherung des soziokulturellen Exitenzminimums einen Barbetrag von 143 Euro im Monat. Bewohner einer soziotherapeutischen Einrichtung (§§53 SGB XII ff.) bekommen hingegen nur einen monatlichen Barbetrag von 107,73 Euro (nach §27b Abs. 2 SGB XII) zur persönlichen Verfügung. Müsste der Barbetrag für Menschen in einer Einrichtung nach §§53 SGB XII ff. nicht genauso hoch ausfallen wie das soziokulturellen Exitenzminimum für Asylbewerber? Liegt hier eine Diskrimminierung von Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, vor?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Gerhard
Sehr geehrter Herr Gerhard,
danke für Ihre Frage. Ich halte wenig davon, eine gesellschaftliche Gruppe gegen die andere auszuspielen. Für irgendeinen ist es immer zu wenig – und das kann ich in den meisten Fällen auch gut nachvollziehen. Ich möchte Ihre Frage nach der Eingliederungshilfe deshalb ohne den Vergleich zur Höhe des Taschengeldes für Asylbewerber beantworten – zumal hier auch landesrechtliche Regelungen greifen.
Wir werden im kommenden Jahr das Bundesteilhabegesetz verabschieden. Neben anderen Maßnahmen in den Bereichen Nachteilsausgleich und Assistenzleistung soll dann die Eingliederungshilfe endlich aus dem Fürsorgesystem herausgenommen werden. Das halten wir für diskriminierend und wollen es deshalb ändern. Ziel ist es, die Eingliederungshilfe individueller zu gestalten, das Wunsch- und Wahlrecht zu stärken und die Bedarfe zukünftig in einem bundeseinheitlichen Verfahren zu ermitteln. Wesentliche Verbesserungen sind darüber hinaus hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie der persönlichen Assistenz geplant. Auch über die Höhe der Eingliederungshilfe wird dann zu sprechen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rützel