Frage an Bernd Murschel von Jörg J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Hr. Murschel,
als Mitglied der Ausschusses für ländlichen Raum waren Sie vermutlich auch bei der Anhörung des Petitionsausschusses anwesend, als es um die Abschaffung der 2m-Regelung ging.
Im Kanton Zug (CH) hatte eine der Parteien eine größere Reglementierung des Mountainbikesports gefordert, die bereits bestehenden besser durchzusetzen und Bußgelder zu verhängen (ganz nach dem Muster Baden-Württembergs).
Die Zuger Regierung stellt aber fest: "Trotz immer mehr Leuten, die in ihrer Freizeit auf das Mountainbike steigen: Eine Zunahme an Zwischenfällen lasse sich nicht belegen..."
wie lässt sich in Baden-Wüttemberg belegen, dass die 2m-Regelung sinnvoll und nötig sei?
Vielen Dank,
Jörg Jäger
Sehr geehrter Herr Jäger,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 22. August 2014 zur so genannten 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg. Gerne nehme ich im Folgenden dazu Stellung.
Nach § 37 Abs. 3 S.3 Landeswaldgesetz ist das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite untersagt. Diese Regelung wurde in der Novellierung des Landeswaldgesetzes 1995 einstimmig beschlossen. Hier ist zudem geregelt, dass die Forstbehörde Ausnahmen zulassen kann. Dies ist also die momentan gültige Rechtslage.
Nun gibt es hierzu – wie im politischen Bereich häufig der Fall – unterschiedliche Auffassungen zu Sinn und Unsinn dieser Regelung. Die politische Ebene muss hierbei auch den Ausgleich der Interessen zum Ziel haben. Während die Wanderverbände in Baden-Württemberg eine Aufhebung der Regelung ausdrücklich ablehnen und dafür als Begründung eine Verschärfung von Gefahrensituation gerade auf schmalen Wegen ins Feld führen, plädieren v.a. Mountainbikerinnen und Mountainbiker für eine Aufhebung der 2-Meter-Regelung.
Sie führen eine Aussage der Zuger Regierung an, die besagt, dass eine Zunahme an Zwischenfällen sich nicht belegen lasse. Hinsichtlich der Unfallzahlen unter Beteiligung von Mountainbikerinnen und Mountainbikern liegt für Baden-Württemberg keine Unfallstatistik vor, aus der spezifische Informationen entnommen werden könnten. Eine entsprechende Auswertung der polizeilichen Unfallstatistik wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand leistbar. Auch aus anderen Bundesländern liegen keine Erhebungen vor. Die meisten Bundesländer arbeiten mit mehr oder weniger unbestimmten Rechtsbegriffen. In der Folge ist bei jedem Unfall unklar, ob auf dem Weg Radfahren erlaubt war oder nicht. Dies ist aber stets ausschlaggebend für die Haftungsfrage, da der Unfallhergang selbst meist nicht präzise rekonstruierbar ist.
Insofern schützt der Gesetzgeber hier die schwächeren Verkehrsteilnehmer und bietet Rechtsklarheit, insbesondere was die Haftung nach Unfällen angeht.
Unabhängig von dieser Bewertung der 2-Meter-Regelung ist es aber wichtig, den verstärkten Wunsch nach attraktiven Möglichkeiten, den Wald in Baden-Württemberg mit dem Mountainbike zu erleben, zu befriedigen. Radfahren und Mountainbiken ist in – und das ist gut so. Im Schwarzwald wurde ein Pilotprojekt gestartet mit dem Ziel, verstärkt Singletrails auszuweisen. Hierzu hat der Gesetzgeber die Kommunen ausdrücklich ermuntert. Eine gemeinsame Initiative vor Ort (u.a. Gemeinde, Forst- und Naturschutzbehörde, Tourismus, Wander- und Fahrradgruppen) bietet die beste Grundlage um eine für alle Waldbesucher annehmbare Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Murschel