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Frage von Friedrich Boyens, D. •

Frage an Bernd Busemann von Friedrich Boyens, D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Busemann,

am 22.12.1994 gewährte die NORD/LB der Firma Syncodata GmbH EDV-Systeme & Co. Handels KG einen Kredit über 205 Mio. DM zur Neubebauung des Grundstückes Tauentzienstr. 7 b/c in Berlin, davon 131 Mio. DM sofort zahlbar.

Im Gegenzug kaufte die Syncodata eine notleidende Forderung aus einem Kreditbetrug des Baulöwen Dr. Jürgen Schneider zum Nennwert von 131 Mio. DM, so dass das Kreditengagement Schneider mit einer Umbuchung des Betrages von 131 Mio. DM auf das Konto der neuen Kreditnehmerin spurlos aus den Büchern verschwand.

In der Bilanz per 31.12.1994 bilanzierte die Kreditnehmerin Syncodata die Forderung im Umlaufvermögen mit den Anschaffungskosten von 131 Mio. DM unter Anwendung des strengen Niederstwertprinzips gem. § 253 Abs. 3 HGB, ohne jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Wertberichtigung von 91 Mio. DM auf den durch Gutachten ermittelten Marktwert von 40 Mio. DM vorzunehmen.

Das um 91 Mio. DM überbewertete Umlaufvermögen ließ die Kreditnehmerin von ihrem Wirtschaftsprüfer als voll werthaltig testieren und reichte die testierte Bilanz dann bei der NORD/LB ein, woraufhin die Wirtschaftsprüfer Hermann Eichner und Arnim Schlüter (PwC) die kreditierten 131 Mio. DM als voll werthaltig ansahen und für die Bilanz der NORD/LB per 31.12.1994 ihr uneingeschränktes Testat erteilten, so dass das Kreditengagement Schneider endgültig ohne die Ausweisung eines Schadens aus den Büchern verschwand.

Zwölf Jahre später wurde das Haus für 137,7 Mio. DM (inflationsbereinigt ca. 110 Mio. DM) verkauft, ohne dass die NORD/LB in den Bilanzen der Jahre 1994 - 2006 einen Schaden auswies.

Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main hat mir zwischenzeitlich bestätigt, dass es sich wohl doch um eine Bilanzfälschung handelt.

Meine Frage:

Teilen Sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der voll werthaltigen Bilanzierung des Forderungskaufpreises um eine strafbare Bilanzfälschung handelt?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Boyens

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Antwort ausstehend von Bernd Busemann
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