Frage an Bernd Althusmann von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrter Herr Althusmann,
haben Sie im Zusammenhang mit den Straßenausbaubeiträgen in Niedersachsen eine zukunftweisende Antwort auf die nachfolgende Besonderheit in der Besteuerung bei Kapitalanlegern und privaten Personen?
1. Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen. > Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EstG geregelt <
2. Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge vorteilhaft umlegen oder steuerlich nutzen. > Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EstG definiert <
Wollen Sie und die CDU diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Nöhring
Sehr geehrter Herr Nöhring,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Abgeordnetenwatch und Ihre Fragen bezüglich der Straßenausbaubeiträge.
Gerne beantwortet Herr Dr. Althusmann diese persönlich. Lassen Sie uns dazu bitte Ihre E-Mail an althusmann@cdu-niedersachsen.de zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Signe Stiewe