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Benjamin Raschke
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Richard P. •

Sehr geehrte Herr Raschke, was ist ihre Meinung zum Selbstbestimmungsgesetz? Was ist ihre Meinung zu §3 Absatz 1 & 2, die es dem Gericht erlaubt, gegen Willen der Eltern das Geschlecht zu ändern?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Vielen Dank für Ihre Frage.Selbstbestimmt leben zu können, ist fundamental für alle Menschen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den von unserem Grundgesetz garantierten Rechten. Das Selbstbestimmungsgesetz in Bezug auf den Geschlechtseintrag möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Ich begrüße ausdrücklich, dass zukünftig transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen ihren Geschlechtseintrag einfach durch eine Erklärung beim Standesamt ändern lassen können. Transgeschlechtliche Menschen werden somit von der erniedrigenden Hürde befreit, für eine Gerichtsentscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags zuvor Gutachten von zwei Sachverständigen einholen zu müssen.

Für Minderjährige bis 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten gegenüber dem Standesamt die Änderungserklärung ab. Minderjährige ab 14 Jahre geben die Erklärung selbst ab. Die Sorgeberechtigen müssen allerdings zustimmen. Bei fehlender Zustimmung der Eltern wird das Familiengericht entscheiden – so wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht. Maßstab dabei ist das Kindeswohl. Familiengerichte sind erfahren in der Prüfung des Kindeswohls. Sind sich die Eltern nicht einig, kann ein Elternteil auf Antrag das Familiengericht um Entscheidung bitten. Auch hier gilt selbstverständlich das Kindeswohl. Um sicherzustellen, dass Minderjährige ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen, sollen Beratungsangebote gestärkt werden.