Hallo Frau Bach, Frauen können sich aktuell während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Stillzeit nicht gegen Corona impfen lassen. Wie wird eine soziale Ausgrenzung mit 2G verhindert?
Sehr geehrte Frau M.
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03. September 2021, in der Sie um Stellungnahme zu der sogenannten „2G“- Regelung bitten und auf die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung hinweisen. Gerne bringe ich Ihnen meine Position zu dem von Ihnen angesprochenen Thema näher.
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 10. August 2021 beschlossen, dass die Länder im Sinne der 3G-Regelung (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen eine Testpflicht für nicht Geimpfte oder Genesene einführen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Ergänzend zu dieser Regelung, auf die sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder geeinigt haben, können einzelne Länder und Kommunen zusätzliche Einschränkungen einführen, um situationsbezogen erforderliche Entscheidungen zur Eindämmung des Virus zu treffen.
Die von Ihnen angesprochene 2G – Regelung wurde bisher nur in einigen Bundesländern eingeführt. Das Konzept sieht vor, Zutritt nur geimpften oder genesenen Personen zu gewähren. In ihrer Nachfrage weisen Sie darauf hin, dass für manche Gruppen in der Bevölkerung keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde und ihnen damit faktisch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unter den Bedingungen der 2G-Regelungen verwehrt bleibt. Glücklicherweise hat sich die STIKO am 09. September dazu entschlossen, eine Impfempfehlung für werdende Mütter ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel auszusprechen, sodass sich Ihre durchaus berechtigte Sorge vor sozialer Ausgrenzung von Schwangeren erübrigt.
Dennoch möchte ich im Hinblick auf 2G betonen, dass die konkrete Ausgestaltung der Corona-Regelungen Aufgabe der Länder ist. Sie sind verantwortlich dafür, dass verhältnismäßige und wirksame Regelungen gefunden werden. Ob und in welcher Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern 2G Anwendung finden wird, liegt in den Händen der Länderregierungen.
In Rheinland-Pfalz soll 2G beispielsweise dann gelten, wenn eine unbegrenzte Zahl an geimpften oder genesenen Personen und ein gewisses Kontingent an Getesteten in Innenräumen zusammenkommen. Der Hamburger Senat hat dagegen entschieden, die 2G-Regelung für Gastronomie, Veranstaltungen und ähnliches optional einzuführen. Im Gegenzug können dann Beschränkungen, wie beispielsweise Abstandsregelungen, ausgesetzt werden. Das Aussetzen der Schutzmaßnahmen ist nur möglich, weil ein Ansteckungsrisiko deutlich niedriger ist, wenn alle anwesenden Personen geimpft oder genesen sind. Menschen, die nicht geimpft sind, haben ein höheres Ansteckungsrisiko und auch Personen, die einen negativen Corona-Schnelltest gemacht haben, können eine Übertragung des Virus nicht ausschließen. Eine Ausnahme gilt dann nur für Minderjährige.
Der Hamburger Senat hat eine optionale Regelung und somit einen Ausgleich zu schaffen. Angebote nach den Kriterien 3G sind weiterhin vorhanden und auch der Zugang zu staatlichen Angeboten bleibt gegenüber Getesteten bestehen. Da aber nun der Großteil der Bevölkerung geimpft ist, können einschränkende Maßnahmen nicht wie bisher gegenüber Allen aufrechterhalten werden. Ein Weg zurück zur „Normalität“ mithilfe von 2G erscheint daher sinnvoll.