Frage an Beatrix Philipp von Kai S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Philipp,
als Promotionsstudent bin ich in der gesetzlichen Krankenkasse "freiwillig pflichtversichert". Da der Arbeitgeber in diesem Fall keinen Krankenkassenbeitrag leistet, ist der Versicherungsnehmer alleiniger Beitragszahler. In meinem Fall bedeutet dies einen Beitragssatz von umgerechnet ca. 20 % meines Bruttoeinkommens (bei einem sogenannten 400 Euro Job beläuft sich der Anteil sogar auf ca. 35 %).
Meine Frage diesbezüglich lautet nun: wie kann es sein - vor allem im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - dass Arbeitnehmer - die ohne ein gesichertes Arbeitsverhältniss schon benachteiligt sind - zusätzlich noch einen unverhältnissmäßig hohen prozentualen Anteil an Krankenkassenbeiträgen zu leisten haben?
Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Kai Schwertner
Sehr geehrter Herr Schwertner,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de vom 27.10.2008.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 1993 (Aktenzeichen: 12RK45/92) hat man als Promotionsstudent nicht mehr den vergünstigten Status eines Studenten, weil dieses Studium nicht mehr als Teil der ersten wissenschaftlichen Ausbildung gerechnet wird. Deshalb werden für Promotionsstudenten die Krankenkassenbeitragssätze nach einem Mindestbemessungssatz geregelt, der für alle Krankenkassen gleichsam gilt.
Durch die Beiträge, die Sie an die Krankenkasse entrichten müssen, können Sie aber auch deren Leistungskatalog in vollem Umfang in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Beatrix Philipp