Frage an Beatrix Philipp von Bernd B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Phillip,
lohnt es sich noch die CDU zu wählen?
Als langjähriges Parteimitglied ( natürlich der CDU ), stelle ich mir diese Frage in letzter Zeit immer wieder.
Ich möchte Sie nicht in einem langen Brief mit wohl schon oft an Sie gerichteten Meinungen und Thesen langweilen. Allerdings habe ich ein paar Fragen, die für mich von substanzieller Bedeutung für die Zukunft sind.
Hier geht es auch um ein wenig Freiheit für den rechtschaffenden und in jeder Beziehung unbescholtenen Bürger, der aufgrund seines Hobbys wie kein anderer, regelmäßigen Überprüfungen und ( teilweise sinnlosen ) Auflagen unterworfen ist.
Als Besitzer von Schusswaffen ist es für mich wichtig zu wissen, ob die CDU mit folgenschweren Entscheidungen dazu beiträgt, dass ich aufgrund von verschiedenen neu formulierten Gesetzen und VwV im bestehenden WaffG mein Hobby noch ausführen kann.
Denn hier könnte es für viele, zu nicht finanzierbaren Vorschriften kommen. Unabhängig davon dass das bestehende WaffG absolut ausreicht. Es hapert einfach nur an der konsequenten Durchführung ( siehe auch die seit 2003 fehlende VwV zum WaffG ).
Diese Meinung vertritt sogar die GdP.
Hier nun mein Anliegen.
Wird es mit der CDU:
Eine verdachtsunabhängige, unangemeldete Überprüfung der Aufbewahrung bei Waffenbesitzern geben ( grundgesetzlich garantiertem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung !!! ) ?
Selbst bei Schwerkriminellen benötigen die Behördenvertreter einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl !
Eine erweiterte Möglichkeit zur Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses geben ?
Eine zusätzliche, biometrische angeblich sichere Form der Aufbewahrung ( Erbwaffen einmal ausgenommen ) geben ?
Dazu: Waffen, die heute gesetzeskonform in einem entsprechendem Behältnis / Tresor untergebracht sind, müssen wohl kaum doppelt gesichert werden. Die Kosten wären speziell für Jäger oder Sammler kaum tragbar.
Ich freue mich nun auf Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
B.B.
Sehr geehrter Herr Bekas,
angestoßen durch die bestürzenden Ereignisse von Winnenden im März 2009 hatten die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD in einem Brief an die Familien der Opfer zugesagt zu prüfen, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen die Sicherheit im Zusammenhang mit legalen Schusswaffen zu erhöhen sei. Hierbei war den nachvollziehbaren Forderungen der Angehörigen der Winnenden-Opfer Rechnung zu tragen. Gleichzeitig war es wichtig, Jäger und Schützen, deren weit überwiegende Mehrheit einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Waffen pflegt, nicht unter einen Gesamtverdacht zu stellen und unangemessenen Belastungen oder Beschränkungen auszusetzen. Im Vordergrund stand unser Bestreben, eine praxistaugliche Lösung herbeizuführen.
Durch die Erschwerung des Zugangs Unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Rechte von Schützen und Jägern, haben wir mehr Sicherheit geschaffen. Das Ergebnis kann von allen Betroffenen mit getragen werden. Um bei der gesetzlichen Neuregelung eine möglichst große Lebensnähe zu gewährleisten, haben wir uns nahe am Fall von Winnenden orientiert. Hier tötete ein 17-jähriger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täter konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen.
Da dieser vorsätzliche und gefährliche Umgang mit Schusswaffen kein Einzelfall ist, sahen wir uns einerseits gezwungen, der Waffenbehörde die Möglichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von etwa Waffenschränken kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu). Die bisherige Rechtslage sah dies nicht vor.
Nach der neuen Rechtslage muss der Waffenbesitzer nun – ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr – mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen. Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden dürfen. Jedoch kann bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung die Behörde (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben.
Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG zukünftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird nun eine „Bringschuld“ des Antragsstellers.
Andererseits wollten wir den vorsätzlichen – nicht den fahrlässigen – Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften unter Strafe stellen. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften waren bisher lediglich bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt. Hiervon ausgenommen sind jedoch Spezialfälle wie beispielsweise die vorübergehende Aufbewahrung auf dem Transport oder im Umfeld einer Jagd, um Waffenbesitzer unter diesen besonderen Umständen nicht zu kriminalisieren.
Weiterhin soll die Waffenbehörde durch die Änderung von §4 Abs. 4 Satz 3 WaffG künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. So soll festgestellt werden, ob etwa ein Schütze noch aktiv und sein Bedürfnis noch gegeben ist. Bei Sportschützen verlangt eine Erweiterung der bisher zugebilligten Grundausstattung mit Sportwaffen, durch eine Ergänzung des § 14 Abs. 3 WaffG, künftig eine regelmäßige Wettkampfteilnahme. Durch eine Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG wird das Mindestalter für das Schießen mit großkalibrigen Waffen grundsätzlich von 14 auf 18 heraufgesetzt. Damit soll erreicht werden, dass diese Altersgruppe zwar mit Kleinkaliberwaffen für Wettkämpfe üben kann, der Umgang mit den besonders gefährlichen Großkaliberwaffen aber verwehrt bleibt.
In der neuen Fassung des § 36 Abs. 5 WaffG wird das
Bundesinnenministerium ermächtigt, künftig neue Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierin sollen biometrische Sicherungen von sowohl Waffenschränken als auch von Schusswaffen nach dem Stand der Technik zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden. Solche Sicherungen müssen ausgereift und für den Waffenbesitzer bezahlbar sein. Durch § 43a WaffG wird bis 2012 ein elektronisches nationales Waffenregister eingeführt und so die Transparenz der im Umlauf befindlichen legalen Waffen erhöht. Weiterhin soll die Meldebehörde zukünftig an die Waffenbehörde Namensänderungen, Umzug oder Tod melden. Durch eine befristete Amnestieregelung schließlich, sollen Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können.
Bereits vor diesen Änderungen besaß Deutschland eines der strengsten Waffengesetze weltweit. Durch die jetzigen Anpassungen haben wir auf aktuelle Entwicklungen reagiert und so die öffentliche Sicherheit weiter verbessert. Wir haben hierbei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsbedürfnis und den Interessen von Schützen und Jägern geachtet. Trotzdem sollte uns allen bewusst sein, dass Vorkommnisse, wie das in Winnenden, auch durch noch so perfekte Gesetze nicht völlig ausgeschlossen werden können. Auch in Zukunft kommt es in erster Linie auf das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Waffenbesitzers an.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen Ihre Fragen beantwortet und Ihre Befürchtungen entkräftet zu haben!
Mit freundlichen Grüßen
Beatrix Philipp