Frage von Jürgen R. • 26.12.2011
Portrait von Beate Merk
Antwort von Beate Merk
CSU
• 11.01.2012

(...) Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dieser Entscheidung darf in diesen Fällen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. (...)

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