Frage an Beate Merk von Jürgen R. bezüglich Recht
Wie wollen Sie einem mündigen Bürger oder auch dem Steuerzahler erklären, dass Ihr Ministerium alles daran setzt, therapierte Sexualstraftätern auf Dauer und völlig gegen bestehende Gesetze wegzusperren? In meinem Fall war die Rechtslage absolut klar. Meine Sicherungsverwahrung hätte nach 10 Jahren (Altfall) beendet werden müssen. Aber durch Druck auf den zuständigen Bezirk und die Klinik, die mich über Jahre hinweg therapiert hat, versuchten und versuchen Sie, mich mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Tricks und anderen Mitteln in eine geschlossene Psychiatrie zu bringen. Das haben Sie sich bisher - trotz Aussichtslosigkeit - etwa 25.000,- Euro kosten lassen, von den Unterbringungskosten von ca. 240,- Euro pro Tag ganz abgesehen.
Selbst jetzt, 6 Monate nach meiner Entlassung aus der Psychiatrie, lässt man nicht locker, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. Vermutlich wird man mich auch noch für die zu Unrecht erlittene Unterbringung entschädigen müssen.
Ich werde mir überlegen, die dafür zuständigen Personen in Amtshaftungsklage zu nehmen. Denn es kann nicht sein, dass Sie oder Ihre Untergebenen so etwas nicht verantworten müssen, nur weil Sie wissen, dass der Steuerzahler dafür aufkommen wird.
Wie erklären Sie diese sinnlose Verschwendung von Steuergeldern dem einfachen Mann auf der Straße - und der einfachen Frau natürlich auch?
Sehr geehrter Herr Rauscher,
unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 26. Dezember 2011 teile ich Ihnen mit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention die Vollziehung der Sicherungsverwahrung über den Zehn-Jahres-Zeitpunkt des § 67d Abs. 3 S. 1 Strafgesetzbuch hinaus unter engen Voraussetzungen auch in den Fällen möglich ist, in denen zum Zeitpunkt der Tat noch eine Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung von 10 Jahren galt.
Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dieser Entscheidung darf in diesen Fällen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Therapieunterbringungsgesetz vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen musste durch die Vollstreckungsgerichte bis spätestens 31. Dezember 2011 überprüft werden.
In Umsetzung dieser Entscheidung haben die bayerischen Vollstreckungsgerichte die erforderliche Überprüfung in sämtlichen Fällen, die unter die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht fallen, durchgeführt. Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, ist bis zum 31. Dezember 2011 in allen Fällen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Zu diesen Entscheidungen selbst ist es mir wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, diese abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin