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Bärbel Kofler
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Frage von Reinhard B. •

Gilt die Heizstrompreisbremse auch für Eintarifzähler, die nur den Strom vom Versorger festgesetzten Nachtzeiten frei gegeben wird?

Mein Versorger sagt das gilt nur für Doppeltarifzähler!
Das kann meiner Meinung nach nicht sein, was sollte es dafür für einen Grund der Ungleichheitsbehandlung geben?

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Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de. Nach längeren Verhandlungen hat der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze beschlossen. Mit dem Gesetz haben wir eine eigene Strompreisbremse für zeitvariable Tarife von 28 Cent/Kilowattstunde eingeführt.

Die zusätzlichen Entlastungen über die bereits geltenden Regelungen der Strompreisbremse hinaus werden auf Netzentnahmestellen beschränkt, die über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht.

In den Verhandlungen haben wir als SPD-Bundestagsfraktion uns insbesondere für eine Entlastung derjenigen eingesetzt, die am stärksten von den Preissteigerungen betroffen sind. Um Heizstrom unterstützen zu können, mussten wir am Ende einen Kompromiss finden, um zumindest einen Teil der Heizstromkunden zu erreichen. Auf von der SPD eingebrachte, weiterführende Entlastungsregelungen konnte sich die Koalition leider nicht verständigen. Daher stellt die jetzt geltende Regelung einen Kompromiss dar, der leider nicht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zufriedenstellend sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bärbel Kofler

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