Frage an Azize Tank von Manfred K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Warum muss sich der Fernseh Rat des ZDF nicht an die Verfassung und eine Weisung eines Verfassungsorganes halten ?
Hintergund mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014 wurden in den Leitlinien eine Reduzierung der Personen ausgegeben.
Nicht nur das sich der Rat diesen Leitlinien mit fadenscheinigen Tricks versucht zu entziehen, nein der Missachtet diese durch die Ernennung von Hr.Lindner.
Wie ist Ihre Haltung zu diesem Fehlverhalten und welche Maßnahmen werden Sie ergreifen ?
Sehr geehrter Herr Kwiecinski,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie, dass sie so lange auf eine Antwort warten mussten, da wir hierfür zusätzliche Auskünfte einholen mussten. Wir haben den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages um eine Ausarbeitung zu dem von Ihnen aufgeworfenen Themenkomplex und um einen Vergleich, der Regelungen mit vergleichbaren Vorschriften Frankreich und Großbritannien gebeten. Die Ausarbeitung unter dem Titel "Besetzung von Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014" (WD 10 - 3000 - 084/15), finden Sie anbei.
Am 25. März 2014 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, das von den Ländern Rheinland-Pfalz und Hamburg eingeleitet wurde, über den bisherigen ZDF-Staatsvertrag. Hintergrund der Klage war der Eklat, um die gescheiterte Vertragsverlängerung des damaligen ZDF-Chefredakteurs Nikolaus Brender im Jahre 2009 durch den von der Union dominierten ZDF-Verwaltungsrat, unter Führung des damaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Zustimmungsgesetze,- und beschlüsse der Länder, die die Regelungen des ZDF-Staatsvertrags über die Zusammensetzung der Gremien in Landesrecht überführen, in weiten Teilen mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Dabei beschäftigte sich das Gericht intensiv mit der von Ihnen aufgeworfenen Frage, inwieweit das Gebot der Vielfaltsicherung und das Gebot der Staatsferne für die Organisation der Aufsichtsgremien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, gesichert ist.
Die Bundesländer haben am 18. Juni 2015 den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet, dessen Kernpunkt die Novellierung des ZDF-Staatsvertrages mit der Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung der Gremien des ZDF darstellt.
Das angesprochene Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes kommt dabei zu dem Schluss, dass die Regelungen im Entwurf des neuen ZDF-Staatsvertrages den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfassend Rechnung tragen, da die Reduzierung der staatlichen und staatsnahen Mitglieder, auf insgesamt ein Drittel, der Notwendigkeit der Staatsferne entspricht. Da jedoch für die Entsendung der staatlichen und staatsnahen Mitglieder durch die Landes- bzw. die Bundesregierung keine weiteren Vorgaben gemacht wurden, ist eine Vielfalt innerhalb dieser Gruppe, die auch nicht in den Regierungen vertretene Parteien umfassen würde, nicht gewährleistet. Die Novellierung verpflichtet die Landesregierungen dazu, die Zusammensetzung des Fernsehrats nach drei Amtsperioden zu überprüfen (=A7 21 Abs. 7 ZDF-StV-Entwurf). Der Wissenschaftliche Dienst mahnte hier eine Überprüfung nach bereits zwei Amtsperioden an, um dem immer rascheren gesellschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen und für Flexibilität zu sorgen. Darüber hinaus betrachtete es die zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft auf insgesamt drei Amtsperioden als zu großzügig bemessen.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen Ihre Anfrage beantwortet zu haben.
Solidarische Grüße
Azize Tank