Dr. Axel Troost
Axel Troost
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Frage von Inge B. •

Frage an Axel Troost von Inge B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Troost,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Mitglied des Deutschen Bundestages und finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE.

Bezug nehmend auf den nachfolgend geschilderten Sachverhalt bitte ich um eine kurze Erläuterung Ihrerseits zur Rechtskonformität der geschilderten Praxis der Mehrwertsteuererhebung. Ferner wäre ich daran interessiert, zu erfahren, ob es seitens Ihrer Fraktion Erwägungen zu einer Änderung dieser aktuell praktizierten Besteuerung gibt.

Am 01.04.1999 trat die Ökologische Steuerreform in Kraft. Daraus resultierend wird auf den privaten Energieverbrauch eine „Stromsteuer“ erhoben. Entsprechend der von meinem Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Beträge betrug diese „Stromsteuer“ mit Einführung am 01.04.1999 1,023Ct/kWh und stieg dann ab 01.01.2000 auf 1,278 Ct/kWh, ab 01.01.2001 auf 1,533 Ct/kWh, ab 01.01.2002 auf 1,790 Ct/kWh und ab 01.01.2003 auf aktuell 2,050 Ct/kWh. Das ist für mich als politisch gewollt nachvollziehbar.
„Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird von einem Verkäufer für einen getätigten Umsatz durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an die Finanzbehörden abgeführt. Der Steuersatz beträgt in Deutschland seit dem 01.01.2007 19% ... Als Verbrauchssteuer ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher, dem Konsumenten getragen wird.“ (BMF) Auch das ist nachvollziehbar.
Nicht verständlich ist mir, in welcher Weise ein Unternehmen vermittels der gesetzlich vorgegebenen Ausweisung und Einziehung einer Verbrauchssteuer (Stromsteuer) einen unternehmerischen Mehrwert (durch Verkauf eines Produktes) generiert, den es ebenfalls zu besteuern gilt. Anders ausgedrückt: Ist es seitens des Energieversorgungsunternehmens zulässig, auf eine Verbrauchsteuer eine Verbrauchsteuer zu erheben? Ich habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und wende mich daher an Sie.

Mit freundlichen Grüßen
I. Beeß

Dr. Axel Troost
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Beeß,

zu Ihrer Frage, ob es rechtmäßig ist, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auch andere Verbrauchsteuern beinhaltet, möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Wie Sie ja selbst auch ausführen, ist Ihnen die Erhebung der Umsatzsteuer und die Erhebung der Stromsteuer jeweils einleuchtend. Würde das Umsatzsteuergesetz nun vorschreiben, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer keine weiteren Verbrauchsteuern umfassen dürfte, so würde dies die Handhabung in der Praxis vermutlich deutlich erschweren. So bezieht sich einerseits die Stromsteuer auf die verbrauchten Kilowattstunden und andererseits die Umsatzsteuer auf den Preis. Dies bei jedem Umsatz „auseinanderzurechnen“ dürfte für die Steuerpflichtigen mit vertretbarem Mehraufwand kaum handhabbar sein.

Mit Einschränkungen bestünde die /theoretische/ Alternative in einer weiteren Differenzierung der Umsatzsteuersätze. So träte neben die steuerbefreiten, die ermäßigten und die mit 19 % besteuerten Tatbestände ein weiterer noch höherer Umsatzsteuersatz für Strom. Davon abgesehen, dass ich dies ablehne, weil damit ein Einfallstor zur Umsatzsteuererhöhung für viele andere Produkte und Dienstleistungen geschaffen würde, stieße eine Differenzierung der Umsatzsteuersätze auch an Grenzen des EU-Rechtes. Schlussendlich wäre dann auch eine Steuererhebung mit Bezug auf die Menge, wie wir sie bei einer Vielzahl von Verbrauchsteuern sinnvollerweise haben, kaum mehr möglich. Dies kann aber niemand ernsthaft wollen, da dies z.B. auch bedeuten würde, dass Branntwein enorm verbilligt würde - mit all seinen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit vieler Menschen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Troost