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Axel Schäfer
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Frage von Andrea H. •

Frage an Axel Schäfer von Andrea H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schäfer,

entschuldigen Sie, wenn ich mich in Ihre kleine Diskussion einmische. Aber ich fürchte, Sie werfen wieder einmal Nebelkerzen. Sie antworteten auf die Frage des Herrn Wichermann:

"Die drei Mitarbeiter des BKA durchsuchen natürlich nicht die "intimsten und privatesten Daten" der Verdächtigen, sondern sie befinden darüber, ob genau dies überhaupt erforderlich ist. Damit ist dies natürlich gerade keine Verletzung des Kernbereichs, wie Sie behaupten."

Sie widersprechen sich meiner Meinung nach selbst. Darf ich Sie fragen, wie die Beamten entscheiden sollen, ob die Privatsphäre betroffen ist, oder betroffen sein könnte, ohne die Daten einzusehen?

Um anhand vorhandener Daten darüber zu befinden, ob diese den Kernbereich verletzen, müssen diese Daten natürlich durchsucht werden. Oder nicht? Und findet nicht genau da die Verletzung des eigentlich geschützten Kernbereichs statt, wie Herr Wichermann meinte?

Entschuldigen Sie, wenn ich auch hier interveniere:

´Natürlich bin ich davon überzeugt, dass "nur Schwerkriminelle und Terroristen heimlich durchsucht werden" – unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Maßgaben: Andernfalls hätte ich dem Gesetz nicht zugestimmt!´

Inwieweit ändert Ihre (m.E. naive) Überzeugung irgend etwas an der Unschuldsvermutung? Sie haben behauptet, nur Schwerstkriminelle und Terroristen hätten sie Online-Durchsuchung zu befürchten. Bleiben Sie bei dieser vorsätzlichen Falschinformation?

Mit freundlichen Grüssen,

Andrea Hornung

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Sehr geehrte Frau Hornung,

vielen Dank für Ihre Nachfragen zum BKA-Gesetz. Gerne gehe ich darauf kurz ein.

Zum Thema „Kernbereich“: Ich hatte in meiner Antwort an Herrn Wichmann die im Vermittlungsausschuss einvernehmliche beschlossene und vom Bundestag angenommene weitere prozedurale Verbesserung des Kernbereichsschutzes nicht erwähnt. Die BKA-Beamten und der Datenschutzbeauftragte des BKA dürfen hiernach die Daten nur „unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts“ (Drucksache 16/11391) auf ihre Kernbereichsrelevanz prüfen. Eine derartige Prüfung setzt, da haben Sie Recht, eine Einsichtnahme in die Daten voraus. Diese Einsichtnahme ist allerdings personell streng begrenzt und endet - im Fall der Kernbereichsrelevanz - mit der Löschung der Daten. Dies ist die einzige Möglichkeit, Daten zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner berühmten Entscheidung zur NRW-Regelung der Online-Durchsuchung dieses Vorgehen ausdrücklich anerkannt. Die einzige Alternative hierzu wäre der gänzliche Verzicht auf Datenerhebung und damit der Verzicht auf den Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Angriffen. Dies ist für einen verantwortlichen Politiker keine ernsthafte Alternative.

Zu Ihrem Hinweis auf die Unschuldsvermutung: Die Präventionsmaßnahmen setzen einen auf Tatsachen gestützten Verdacht auf geplante terroristische Anschläge voraus. Im Fall besonders intensiver Eingriffe wie der Online-Durchsuchung entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die von Ihnen angesprochene Unschuldsvermutung gilt nicht für Maßnahmen der Prävention sondern für strafrechtliche Verurteilungen. Sie haben insofern recht, als ich nicht von "Terroristen" und "Schwerkriminellen" sondern von Menschen hätte sprechen müssen, gegen die der auf Tatsachen gegründete Verdacht besteht, dass sie schwerkriminelle und terroristische Handlungen begehen wollen. Meine Wertung verändert sich dadurch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer

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