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Axel Schäfer
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Frage von Frank M. •

Frage an Axel Schäfer von Frank M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schäfer,

bitte beantworten Sie mir doch ein paar Fragen. Wer untersucht eine Anzeige, wegen Rechtsbeugung, gegen Richter? Ist dies die Staatsanwaltschaft? Und wenn ja,kann sie das wirklich objektiv leisten, oder wird hier nicht der Justizkumpernei Tür und Tor geöffnet? Ich denke wir brauchen eine bessere Kontrolle der Justiz, um Justizirrtümer, die ja Justizfehler sind, möglichst auszuschließen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Müller

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Juni 2008.
Ihre Frage betrifft Zuständigkeitsgebiete der Judikative bzw. Exekutive in Deutschland. Als Vertreter der Legislative kann ich Ihnen dazu lediglich die rechtlichen Grundlagen in Strafgesetzbuch bzw. Strafprozessordnung nennen. Die konkrete juristische Vorgehensweise bitte ich Sie direkt bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in Bochum zu erfragen.

Die juristische Grundlage bei Rechtsbeugung durch einen Richter finden Sie im Strafgesetzbuch § 339:
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

Rechtsbeugung
„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Grundsätzlich kann während eines gerichtlichen Verfahrens bei Verdacht auf Voreingenommenheit der Richterschaft ein Befangenheitsantrag sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von Ihnen selbst als Kläger oder Beklagtem gestellt werden, mit welchem der dem Prozess vorsitzende Richter abgelehnt werden kann. Die juristische Grundlage hierfür liefert die Strafprozessordnung § 24:

Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)
(1) „Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.“

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer

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