Frage an Axel Schäfer von Andreas K. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Schäfer,
Vielleicht ein nicht ganz so wichtiges Thema auf der großen Bühne der Politik, aber:
Als großer Feuerwerksfan und "Hobbyfeuerwerker" hat mich letztens von einem Onlinehändler die Meldung erreicht, dass die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der EU an gravierenden Einschränkungen im Bereich Kategorie F2 Feuerwerk für Endverbraucher arbeitet. So sollen beispielsweise das Verleiten (verbinden) von Feuerwerkskörpern, das Elektronische zünden sowie größere Verbundfeuerwerke für den "normalen" Endverbraucher untersagt werden.
Natürlich geht die Sicherheit der Anwender IMMER vor! Aber gerade deswegen würde ein Verbot des E-Zündens genau in die entgegengesetzte Richtung laufen. Eine elektronische Zündung stellt die sicherste Form der Zündung von Feuerwerk da, da sich der Anwender (und das Publikum) während der Initiierung der Pyrotechnik bereits im Sicherheitsbereich aufhält.
Viele Feuerwerksfans und Hobbyfeuerwerker können einfach nicht verstehen was ein solches Gesetz bringen würde. Es schränkt nur die SICHERHEIT der Anwender ein und führt zu mehr Unfällen.
Wir wären Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie einen Moment Zeit für diese Anfrage hätten und kurz Stellung dazu nehmen könnten. Was hat es damit genau auf sich und ist so etwas wirklich in Planung?
Konkret: Wird es für den Normalbürger ohne Befähigungsschein künftig möglich sein, Feuerwerke zu verbinden und/oder elektrisch zu zünden?
Hier noch ein link für die Meldung über die Pläne der EU:
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und erst einmal ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
A.K.
Sehr geehrter Herr Karsten,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Pyrotechnik". Zum genauen Sachverhalt musste ich das zuständige Bundesministerium des Innern kontaktieren, weshalb Sie erst heute eine Antwort erhalten.
Im Bereich der Pyrotechnik eine Rechtänderung mit dem Ziel gravierender Einschränkungen herbeizuführen, gibt es keine Initiative der Bundesregierung oder der Europäischen Union. Sie können also auch in Zukunft verbundene Feuerwerke ohne Befähigungsschein mit oder ohne elektronischer Hilfe entzünden.
Das Bundesministerium des Innern beobachtet fortwährend die für die Pyrotechnik bedeutsamen Entwicklungen, um das nationale Recht im Hinblick auf unionsrechtlichen Umsetzungsbedarf, die technische Entwicklung und auf seine Praktikabilität hin anzupassen. In diesem Zusammenhang ist eine sorgsame Abwägung der oftmals divergierenden Interessen von Anwendern und Gegnern von Feuerwerk sowie der Vollzugsbehörden unabdingbar.
Ziel ist es, diese Interessen mit Augenmaß zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen. Dabei hat die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger oberste Priorität. Derzeit erarbeitet das Bundesministerium des Innern eine Novelle des Sprengstoffrechts, um Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Dabei handelt es sich u.a. um die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt.
In der Novelle sind drei Aspekte für Sie von besonderem Interesse:
Element 1: Anzündmittel
Auf nationaler Ebene treffen das SprengG und die 1.SprengV keine Aussagen zur Zulässigkeit einer elektrischen oder elektronischen Anzündung. Auf unionsrechtlicher Ebene finden sich in der Richtlinie 2013/29/EU keine Bestimmungen zu zulässigen Anzündmitteln.
Soweit Feuerwerksgegenstände der Kategorien F 1-3 ordnungsgemäß und insbesondere im Rahmen ihrer jeweiligen Verwendungsbestimmung angezündet werden, steht die Art des Anzündmittels mithin zur Disposition des Verwenders.
Es bestehen vonseiten der Bundesregierung keine Bestrebungen, von dieser rechtlichen Wertung abzuweichen.
Element 2: Verbundfeuerwerk
Die Richtlinie 2013/29/EU bestimmt, dass Feuerwerksgegenstände, die auf dem Markt bereitgestellt, in Verkehr gebracht oder gewerblich hergestellt werden, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung aufweisen müssen. Dies gilt auch für Verbundfeuerwerke. Die EU-Kommission hat klargestellt, dass das Verbinden pyrotechnischer Gegenstände durch Wirtschaftsakteure zur Herstellung eines neuen pyrotechnischen Gegenstandes (Verbundfeuerwerk) führt und dass dieser neue Gegenstand einer eigenständigen Konformitätsbewertung zu unterziehen und mit CE-Kennzeichen zu versehen ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verbundfeuerwerk aus bereits konformitätsbewerteten und gekennzeichneten Feuerwerksgegenständen von einem Privaten für die eigene Verwendung angefertigt wird. Denn dieses wird nicht im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU auf dem Markt bereitgestellt, in Verkehr gebracht oder gewerblich hergestellt. Eine Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung ist in diesen Fällen entbehrlich.
Element 3: Lehrgangsvoraussetzungen
Unabhängig von der bevorstehenden Umsetzung von Unionsrecht wird derzeit eine Evaluierung der pyrotechnischen Lehrgänge vorgenommen. Dies ist erforderlich, um eine Ausbildung zu gewährleisten, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es ist in diesem Zusammenhang keine Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erwarten. Es bestehen insbesondere keine Absichten dahingehend, die derzeit erforderliche Anzahl von 26 Mitwirkungen an Großfeuerwerken zu erhöhen.
Ich hoffe Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich gewesen sein zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Schäfer MdB