Frage an Axel Knoerig von Ursula M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Knoerig,
wie stehen sie zum Thema Vorratsdatenspeicherung? Wie werden sie sich in der kommenden Abstimmung entscheiden und wieso?
Ich bin wirklich interessiert ihre Position nachzuvollziehen.
Bitte nehmen sie auch Stellung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.
Sehr geehrte Frau Müllersheim,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.04.2015 zum Thema Vorratsdatenspeicherung. Bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung steht der mittelbare Eingriff in die Grundrechte des Bürgers in Form der Speicherung von Verbindungsdaten der staatlichen Pflicht zur Strafverfolgung bei begangenen Straftaten sowie zum Schutz der Bürger vor Straftaten gegenüber.
Das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten hat für mich einen hohen Stellenwert. Auch ein diffuses Gefühl von Überwachung und Bedrohung wäre freiheitswidrig und darf nicht entstehen. Ein Grundrechtseingriff erfordert deshalb klare Regeln und Richtlinien zur Datensicherheit, zum Umfang der Datenverwendung und -löschung sowie zur Transparenz und zum Rechtsschutz. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Bürger bestmöglich schützen und befürwortet daher eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung von Verbindungsdaten auf Basis der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Richtlinien.
Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben der Vorratsdatenspeicherung nicht generell eine Absage erteilt, sondern haben bestimmte Auflagen für eine Regelung gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Speicherung und Sicherung von Verbindungsdaten mit Art. 10 GG (Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis) als vereinbar an, wenn sie eine Ausnahme bleibt und wesentliche Bedingungen erfüllt.
Die geplante Vorratsdatenspeicherung, bei der es nicht um die Speicherung von Inhalten geht, orientiert sich an diesen Richtlinien. Weder Inhalte von E-Mails, noch aufgerufene Internetseiten, SMS oder Telefonate werden festgehalten. Bei der Speicherfrist soll zwischen Verkehrsdaten und Standortdaten, also beispielsweise Funkzellenangaben, unterschieden werden. Für Verkehrsdaten gilt eine Speicherdauer von zehn Wochen, Standortdaten sollen aufgrund ihrer Sensibilität bereits nach vier Wochen gelöscht werden. Eine Erstellung von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen darf nicht erfolgen. Zusätzlich werden die Standortdaten nur zu Beginn der Kommunikation gesichert und können lediglich einzeln abgerufen werden. Daten von Berufsgeheimnisträgern sollen darüber hinaus besonders geschützt werden, indem deren Verbindungsdaten von einem Abruf ausgenommen sind. Ebenso sollen Verbindungsdaten von E-Mails nicht gespeichert werden.
Die Daten werden nicht bei einer staatlichen Stelle zusammengeführt, sondern verbleiben bei der Speicherung bei den Telekommunikationsprovidern. Die Übermittlung und Verwendung der Daten durch staatliche Behörden darf nur anlassbezogen erfolgen und setzt den Verdacht einer gesetzlich definierten Straftat oder konkreten Gefahr voraus, wie etwa Mord, Totschlag, Kinderpornografie, besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs oder terroristische Taten. Eine Übermittlung von Verbindungsdaten an staatliche Behörden setzt im Einzelfall zudem eine richterliche Entscheidung voraus. Weitere Regelungen betreffen die Transparenz und Information gegenüber Betroffenen, die Datensicherheit, die Datenspeicherung im Inland sowie die einzuhaltende höchste Sicherheitsstufe für die Datenspeicherung. Zusätzlich wird die Missachtung der Löschungspflichten durch Provider mit Ordnungsgeldern belegt und Datenhehlerei unter Strafe gestellt.
Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung möchte die Bundesregierung die notwendige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit schaffen. Dabei müssen wir vor allem die grundrechtssensiblen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs beachten!
Mit freundlichen Grüßen
Axel Knoerig MdB