Frage an Astrid Damerow von Dirk G. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Damerow,
am morgigen Freitag, den 06.11.2020, soll über den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung ....." im Bundestag beraten werden.
Mit diesem Gesetz werden weitreichende Grundrechtseinschränkungen unter dem Deckmantel eines "Gesundheitsdiktats" beschlossen.
Sie als Bundestagsabgeordnete aus Schleswig-Holstein haben jetzt die Gelegenheit, sich zu unseren unveräusserlichen Grundrechten zu bekennen und dieses Gesetz zu stimmen! Lassen Sie diesen Gesetzes-Albtraum nicht wahr werden! Ich bitte Sie inständig!
Wie wollen Sie Ihre Zustimmung zu diesen Gesetz vor sich und dem Land rechtfertigen?
Mit freundlichen Grüßen
D. G.
Sehr geehrter Herr G.,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Ich habe für das Gesetz gestimmt und möchte meine Haltung gern begründen.
Ich versichere Ihnen, dass die demokratischen Rechte des Bundestages bei der Novellierung des Gesetzes wahrgenommen wurden. Wir wollen mit dem Gesetz sicherstellen, dass unser Gesundheitswesen in einer die gesamte Bundesrepublik betreffenden epidemischen Lage nicht überfordert wird. Die Eingriffe in die freiheitlichen Grundrechte dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. In Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird der Anspruch der in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger auf Leben und körperliche Unversehrtheit definiert. Diesem Auftrag kommen wir mit dem Gesetzentwurf nach.
Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben ihre Beteiligungsrechte bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes aktiv wahrgenommen. Der Gesetzentwurf begründet ausführlich die Notwendigkeit der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Er wird damit der Schwere der Pandemie gerecht.
Ich bitte Sie, sich insbesondere die Begründung zu Nummer 17 des Gesetzentwurfes gründlich durchzulesen (S. 27-31). Sie werden lesen, dass die Schutzmaßnahmen an die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden sind. Die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite kann vom Bundestag zu jedem Zeitpunkt beendet werden.
In § 28a, Absatz 2 wird klar und deutlich ausgesagt, dass zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit folglich ein gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientiert. Die Regelungen sehen Schwellenwerte vor. Schwellenwerte können an den sog. Inzidenzen für die Einführung oder Fortdauer geknüpft werden.
Satz 5 legt fest, dass die Schwellenwerte aufgrund einer wöchentlichen Feststellung seitens des Robert Koch Instituts bestimmt werden. Eine zeitliche Konsolidierung erlaubt eine bessere Beurteilung, ob in dem betroffenen Gebiet nachhaltig die Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Insoweit haben die Festlegungen eine größere Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit.
Das Gesetz stellt einen rechtlichen Rahmen her, um das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen. Es sieht keine Verschärfungen von Grundrechteinschränkungen vor und schon gar nicht dauerhaft. Zu erlassende Rechtsverordnungen sind stets zeitlich begrenzt und zu begründen. Eine Impfpflicht sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.
Die aktuellen Daten sprechen eine deutliche Sprache, so sind z.B. deutschlandweit mehr als 70 Prozent der Intensivbetten belegt. Aus diesem Grund halte ich die getroffenen Maßnahmen für unerlässlich.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Damerow