Frage an Arno Klare von Günther J. bezüglich Verkehr
Guten Tag Herr Klare,
vielen Dank für Ihre ausführliche und vor allem schnelle Antwort zum Thema UAS.
In dem Gesetzentwurf, den Sie gestern verabschiedet haben, ist, wie Sie mir auch schrieben, der Unterschied zwischen Flughäfen und -plätzen aufgeführt. Der Passus für den Abstand bei Flugplätzen von 1,5 km gilt jedoch für die spezielle Kategorie. Hier ist die offene nicht erwähnt worden.
Somit gilt meines Erachtens der Part des letzten Gesetzentwurfes, in der für die offene Kategorie Plätze und Häfen gleichgestellt sind.
Sie schrieben mir auch, dass Sie den Anforderungen der DFS gefolgt sind. Allerdings hat sich die Fläche der Flugverbotszone gegenüber dem Referentenentwurf vom 15.12.2020 verdoppelt. Statt 500m nun 1000m seitlicher Abstand. Hat die DFS in der Zwischenzeit interveniert?
Freundliche Grüße
Günther Jarren
Guten Tag Herr Jarren,
diesmal hat´s ein wenig gedauert, sorry. § 21 h Abs. 2 unterscheidet in der Beschlussfassung nicht zwischen "offen" u. "speziell". Entgegen der Regelung in § 21b Abs. 1 Nr. 9 (alte Fassung LuftVO) ist die neue Bestimmung in der Tat schärfer. Die geografischen Gebiete - diesen Begriff kannte die alte VO noch nicht - sind bei Flughäfen größer. Die Bestimmung gilt neu für beide Betriebskategorien.
Die Beratungen im Gesetzgebungsprozess haben im Dialog mit allen Stakeholdern die jetzt gültige Regelung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Arno Klare