Sehr geehrter Herr Waldbüßer, warum werden Schlagfallen in BW noch erlaubt, obwohl sie unsägliches Leid für das Tier bedeuten?
Sehr geehrter Herr H.
vielen Dank für Ihre gute und wichtige Frage.
die Thematik Totfangfallen ist in Baden-Württemberg im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) folgendermaßen geregelt:
§ 32 (3) Die Fangjagd mit Fallen, die töten, ist verboten. Unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 kann die untere Jagdbehörde ausnahmsweise Totfangfallen zulassen. Totfangfallen müssen nach ihrer Bauart sofortiges Töten gewährleisten und dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben oder auf andere Weise so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht.
Das heißt, die Verwendung von Totfangfallen ist nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. Die Totschlagfallen müssen hierzu alle von einer Fallenprüfstelle fachgerecht geprüft werden. Diese Ausnahmegenehmigung ist deutlich aufwändiger zu bekommen, als letztendlich der Einsatz der Alternative Lebendfangfalle. Da ich weiß, dass Totfangfallen theoretisch zwar sofort töten sollen, dies jedoch nicht immer der Fall ist, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass, nach meinem derzeitigen Kenntnisstand, momentan im gesamten Landkreis Heilbronn keine einzige Ausnahmegenehmigung für eine Totfangfalle registriert ist.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Waldbüßer