Frage an Antje Lezius von Michael D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Lezius,
am 8.1.2014 begründen Sie auf abgeordnetenwach.de die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit der Antwort: "in dem Jahr nach der gerichtlichen Zurücknahme der Mindestspeicherfristen [konnten] 1611 Abfragen nach Verbindungsdaten im Rahmen der Bekämpfung von Verbreitung von kinderpornographischen Material von den Telekommunikationsunternehmen nicht beantwortet werden". Ihre Schlussfolgerung von den nicht beantwortbaren Abfragen auf die Notwendigkeit der VDS ist mir jedoch dabei nicht plausibel geworden. Ich hoffe, Sie haben die Geduld , nochmals zu antworten.
* Was war die Schwere der Straftaten, die mit den Abfragen verfolgt wurden, gemessen an der Mindeststrafe? Bitte unterscheiden Sie zwischen dem Besitz Kinderpornographischen Materials und einem tatsächlichen Missbrauch. Gibt es einen kausalen Zusammenhang zwischen Besitz von Material und der Zahl der Missbrauchsfälle? Bei welchem Anteil der Anfragen hätte bei einem Aufklärungserfolg weiterer sexueller Missbrauch verhindert werden können?
* Die Zahl erfolgloser Abfragen in einem Jahr sagt noch nichts über die Aufklärungsquote. Waren Ansätze konventioneller Ermittlungsmethoden erfolglos? Wie hat sich nach der Zurücknahme der Mindestspeicherfristen die Aufklärungsquote geändert?
Beste Grüße,
Michael Darmann
Sehr geehrter Herr Darmann,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich auf die Erhebung des Bundeskriminalamtes zum Wegfall der Mindestspeicherfristen verweisen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Mindestspeicherfrist/studie.pdf?__blob=publicationFile
Gerade im Fall von Kindermissbrauch sollten alle Ermittlungsmethoden, die mit den Grundsätzen unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Rechtsstaates vereinbar sind, der Polizei zur Verfügung stehen.
Ich nehme die Sorgen der Bürger ernst, die befürchten, eine Mindestspeicherfrist könne ihre Grundrechte verletzten. Daher muss es in der Umsetzung Sicherungen gegen einen Missbrauch der gespeicherten Daten geben. Das System des richterlichen Vorbehalts halte ich dafür für sehr geeignet.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Lezius MdB