Frage an Ansgar Heveling von Karl-Jürgen H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Heveling,
mit einiger Verwunderung habe ich den Referentenentwurf vom 23.11.2016 zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetztes überflogen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU wird in einem Wust von Paragraphen fast nach Belieben eingeschränkt, erweitert oder umgebogen. Es scheint, dass auf Biegen und Brechen versucht wird, das bisherige deutsche Datenschutzrecht auf Grundlage der Öffnungsklauseln 1:1 wieder herzustellen. Den Kommentar zur Qualität des Entwurfs erspare ich mir.
Als Bürger oder als Anbieter von IT-Diensten müsste man demnächst erst in der unmittelbar gültigen umfangreichen DS-GVO und dann auch noch im nachrangigen aber im Umfang verdreifachten Bundesdatenschutzgesetz nachlesen, welche Rechte und Pflichten man in Deutschland hat. Als Beispiel dafür mögen die Regelungen zur Auftragsverarbeitung dienen, die sich sehr von der DS-GVO unterscheiden.
Widerspricht das nicht Geist und Buchstaben der Europäischen Verträge und der mühsam errungenen EU DS-GVO, die auf dem Gebiet des Datenschutzes einen einheitlichen Europäischen Rechtsraum schaffen und den Europäischen Binnenmarkt stärken sollte?
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Jürgen Hanßmann
Sehr geehrter Herr Hanßmann,
herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Sie sind sehr schnell! Die Umsetzung der Grundverordnung auf nationaler Ebene befindet sich momentan noch in der Entwurfsphase und die parlamentarische Beratung hat noch nicht begonnen. Um sich im Detail zur Umsetzung dieser EU-Verordnung äußern zu können, sollte erst klar sein, was seitens der Bundesregierung vorgeschlagen wird.
Dennoch möchte ich anmerken, dass die Umsetzung einer als Grundverordnung gestalteten EU-Verordnung auf nationaler Ebene gerade dadurch geprägt ist, dass durch Öffnungsklauseln auch nationales Recht berücksichtigt werden kann. Daher kann durch die Nutzung dieser Klauseln ein Kompromiss geschaffen werden, der nationale Besonderheiten berücksichtigt, ohne dass die einheitliche Regelungsvorgabe auf EU-Ebene vernachlässigt wird. Ziel der Implementierung der EU-Datenschutzgrundverordnung auf nationaler Ebene durch die Datenschutznovelle ist nämlich nicht nur die Vereinheitlichung des europäischen Rechtsraumes, sondern auch insbesondere, die Chancen der Digitalisierung nutzbar zu machen, ohne Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Die Vorteile einer Anpassung an nationale Besonderheiten durch Öffnungsklauseln sind bei einem solchen Vorhaben nicht zu unterschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Heveling