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Ansgar Heveling
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Frage von Matthias N. •

Frage an Ansgar Heveling von Matthias N. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

ich bin 45 Jahre alt, seit rund 4 Jahren im Öffentlichen Dienst tätig und freiwillig gesetzlich versichert.
Ihre Partei hat immer für die betriebliche Altersvorsorge geworben. Nun zahle ich denn auch seit Jahren regelmäßig bei der Versorgungsanstalt des Bundes meine (Pflicht-)Beiträge. Sobald ich jedoch ins Rentenalter komme, wird von der zu erwartenden Betriebsrente der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag einbehalten werden, und zwar sowohl den Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil! Und dies noch zusätzlich zum Beitrag auf meine zu erwartende gesetzliche Rente.
Damit wird die Renditeerwartung an die betriebliche Altersvorsorge zunichte gemacht. Was der Gipfel der Ungerechtigkeit ist: Diese Beitragspflicht gilt nur für gesetzlich, nicht aber für privat Versicherte.

Diese Konstruktion wurde bereits 2004 in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von rot-grün erfunden, um die seinerzeit notleidenden Sozialkassen zu mit zusätzlichen Einnahme zu versorgen. Nun haben wir mittlerweile eine geringe Arbeitslosenquote und mithin eine sehr anständige Finanzierungsgrundlage für die Sozialkassen.

Halten Sie die geltende Rechtslage für angemessen?
Werden Sie sich als MdB dafür einsetzen, die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auf Betriebsrenten für gesetzlich Versicherte abzuschaffen? Falls nein, warum nicht?

Freundliche Grüße

M. N.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr N.,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung. Ich bitte um Nachsicht, dass die Antwort einige Zeit in Anspruch genommen hat.

Heute komme ich nun gerne auf Ihr wichtiges Anliegen zurück, das viele Betroffene angeht. Ich kann Ihnen versichern, dass sich die Kollegen in den zuständigen Ausschüssen vor allem im Kontext des Betriebsrentenstärkungsgesetzes lange damit auseinandergesetzt haben.

Wie Sie in Ihrem Schreiben richtig anmerken, wurde im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2004 festgelegt, dass der volle Beitragssatz auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge angewendet wird. Dabei unterliegen Versorgungsbezüge bereits seit 1983 grundsätzlich einer Beitragspflicht, allerdings wurde sie bis zum GKV-Modernisierungsgesetz bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten unterschiedlich gehandhabt. Bis dahin wurde auf Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner nur ein halber Beitrag an die Krankenkassen abgeführt, während für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern schon der volle Beitrag erhoben wurde. Seit dem 1. Januar 2004 wird einheitlich der volle Beitragssatz angewendet.

Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Rentner ist bei der zurückliegenden Entscheidung zum GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner zu diesem Zeitpunkt nur noch gut 40 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Im Jahr 1973 seien die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner in den alten Ländern noch zu rund 72 Prozent durch die für sie gezahlten Beiträge gedeckt worden. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich gewesen, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

Zudem sind Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten seit jeher alleine vom Versicherten zu tragen gewesen. Damit soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhalten und gefördert werden, sich freiwillig am Aufbau einer Betriebsrente mit eigenen finanziellen Aufwendungen zu beteiligen.

Bereits 1984 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass es unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung geboten ist, Versorgungsleistungen der Beitragslast zu unterwerfen, wenn sie zu einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragenen Versorgungssystem gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des GMG ebenfalls bestätigt und kam zu dem Schluss, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt, und damit der Beitragspflicht unterstellt werden können, da sie eine Einkommensersatzfunktion haben. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, da der Gesetzgeber jüngere Krankenversicherte entlasten und Rentner stärker zur Finanzierung heranziehen kann. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen, dass der Beitragspflicht als Gegenleistung der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht.
Deshalb steht die Union – und damit komme ich nun zu Ihrer Frage - auch weiterhin dazu, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion haben. So mussten und müssen auch zukünftig Rentner ihren Beitrag zur Erhaltung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Dies ist Teil des Solidarsystems der GKV, zumal die Beitragsabführung zur betrieblichen Altersvorsorge in der Einzahlungsphase ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttolohn erfolgt.

Ich möchte ausdrücklich noch darauf hinweisen, dass sich Betriebsrenten in den meisten Fällen trotzdem lohnen, da der angesparte Betrag die zu zahlenden Abgaben normalerweise übersteigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen zwischen der GKV und der PKV ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsgrundlagen nicht zu vergleichen sind und in der PKV im Renteneintrittsalter und in den Jahren danach die Beitragszahlungen aufgrund des angesetzten Krankheitsrisikos als Beitragsmaßstab oftmals ohnehin deutlich steigen, wohingegen die Verbeitragung in der GKV immer den Status Quo veranschlagt und somit stabil und absehbar bleibt.

Mit dem in der zurückliegenden Legislatur verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz konnte bezüglich der Betriebsrenten einige Verbesserungen auf den Weg gebracht werden. In denjenigen Fällen, in denen Beschäftigte über ihren Arbeitgeber eine Riester-Rente organisieren, haben wir die Doppelverbeitragung abgeschafft, da hier das alte System tatsächlich zu nicht tragbaren Nachteilen geführt hat. Auch haben wir im neuen Gesetz dafür gesorgt, dass die Berechnung der fälligen Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge deutlich transparenter wird und die Einzahler somit effizienter planen können. Der Deutsche Bundestag hat sich allerdings entschieden an den Beitragsregelungen keine Veränderungen vorzunehmen. Ich gehe daher davon aus, dass auch in der kommenden Wahlperiode keine Änderung zu erwarten ist, zumal eine gänzliche Abschaffung der Kranken- und Rentenversicherungspflicht sicherlich ohnehin nicht zur Debatte steht.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Heveling MdB

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