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Ansgar Heveling
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Frage von Klaus G. •

Frage an Ansgar Heveling von Klaus G. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Heveling,

die Bundesregierung will kurzfristig im November einen Gesetzentwurf einbringen, der die Beschneidung von nichteinwilligungsfähigen Jungen ohne medizinische Indikation legalisiert. Hintergrund ist ein Urteil des LG Köln von Mai und eine Bundestagsresolution vom 19. Juli 2012.

Über 60 Ihrer Kolleginnen und Kollegen haben jetzt einen Alternativentwurf vorgelegt, der die Legalisierung dieses mit Risiken behafteten, schmerzhaften und irreversiblen Eingriffs von der Einwilligung ab dem Alter von 14 Jahren und nur durch zugelassene Fachärzte nach ausführlicher Aufklärung vorsieht.

Können Sie diesem Alternativentwurf zustimmen?

Sind Sie mit mir der Meinung, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht vereinbar ist mit dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2,2 GG), dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3, Satz 1 und 2 und dem Artikel 24,3 der UN-Kinderechtskonvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen"?

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Gengnagel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gengnagel,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Beschneidung des männlichen Kindes. Sie haben sich darin gegen die geplante gesetzliche Regelung über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung eines männlichen Kindes ausgesprochen.

Lassen Sie mich offen sagen, dass ich den Regelungsentwurf, den das Bundeskabinett am 10. Oktober 2012 beschlossen hat, für eine sehr gute Grundlage für die parlamentarischen Beratungen halte. Ich möchte, dass wir die Rechtsicherheit für die Beschneidung männlicher Kinder schnell wieder herstellen. Mit breiter Mehrheit haben wir daher im Deutschen Bundestag bereits am 19. Juli 2012 bekräftigt, dass wir die Knabenbeschneidung, wie sie seit Jahrtausenden zentraler Bestandteil der jüdischen und muslimischen Religion ist, weiterhin ermöglichen möchten. Wir haben daher die Bundesregierung aufgefordert, schnell „unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“

Der jetzt vorgelegte Regelungsentwurf kommt dieser Forderung in allen Punkten nach: Die rechtliche Klarstellung im elterlichen Sorgerecht zu verankern, das am Maßstab des Kindeswohls gemessen wird, ist richtig. Zum Wohl des Kindes muss dabei gewährleistet sein, dass die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und gleichzeitig der traditionelle religiöse Ritus bewahrt bleiben kann. Deswegen sieht der jetzt vorliegende Entwurf im Einzelnen folgende Voraussetzungen vor, die bei der Beschneidung männlicher Kinder zu beachten sind:
- Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst") durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung.
- Vor dem Eingriff muss - wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch - besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
- Die Eltern müssen - wie bei allen Erziehungsentscheidungen - den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
- Von einer Beschneidung ist abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.
Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, dass Beschneidungen in der Regel von Ärzten durchgeführt werden, sieht aber eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Beschneidung dann auch von Personen, die von ihrer Religionsgesellschaft dafür vorgesehen sind, durchgeführt werden kann, wenn sie die Beschneidung genauso gut wie ein Arzt beherrschen. Diese Ausnahmeregelung ist auf die ersten sechs Lebensmonate begrenzt. Die oben genannten Voraussetzungen, damit die Eltern einwilligen können - also Beachtung der Regeln ärztlicher Kunst, umfassende Aufklärung, Einbeziehung des Kindeswillens, keine Kindeswohlgefährdung – gelten dabei weiterhin.
Wir wissen und anerkennen, dass allen Eltern, gleich welcher Religion sie angehören, zuallererst am Wohl ihrer Kinder gelegen ist. Dies ist bei einzelnen Äußerungen in der Debatte, bei der in den vergangenen Monaten oft unsensibel über ein zentrales Element der jüdischen und islamischen religiösen Praxis gesprochen wurde, ausgeblendet worden. Auch aus diesem Grund halte ich es für wichtig, dass wir in einer sachlichen Beratung im Parlament nun fachlich angemessen aber zügig eine gesetzliche Klarstellung auf der dargestellten Grundlage herbeiführen.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Heveling

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