Frage an Ansgar Heveling von Bernd R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herrr Hemeling,
ihre Antwort auf meine Frage habe ich mit Interesse gelesen.
Bedauerlicherweise werden Geschichtsklitterungen nicht dadurch wahr, dass man sie als Politiker behauptet.
Marat und Danton konnten mit geistigem Eigentum wenig anfangen.
Die Idee ist, im Gegensatz zu Ihrem Geschichtverständnis, eher aus dem angelsächsichen Kulturraum zu begünden - ich denke da an Sir John Locke. Und der hat ja wohl ein wenig vor der Revolution gelebt.
Ich bedauere, das das Ihrem Geschichtsbild widerspricht, aber wenn Sie eine Gegenthese hätten, wäre ich daran interessiert.
Und dass aus der französichen Revolution die bürgerliche Gesellschaft entstand, ist doch ein wenig eindimensional gedacht. Wesentlich mehr zu Recht und Gesetz beigetragen hat ja wohl Napoleon I. mit dem Code Civil. Soziale Marktwirtschaft ist eine Idee des 20. Jahrhunderts, die sich von der Guillotine schlecht ableiten lässt.
Ihre - mit Verlaub -Versatzstempel- zum Urheberrecht stimmen bedauerlicherweise gar nicht.
Lesen sie doch z.B. mal Karl May im Original und in der Ausgabe des Schmid`schen KMV(bis zu 40% Textänderungen und mehr) - und fragen Sie mal, was der pro Seite bekommen hat.
Bei den Preisen würde sogar die GEMA weinen.
Das aktuelle Problem sind aber SOPA und PIPA.
Ich hätte gerne ein freies und faires Internet. Rechtsfrei ist es ja schon heute nicht, siehe all die Abmahnungen nach deuschem Recht.
Ich hätte gerne Waffengleichheit. Und was Sie vertreten, ist das Gegenteil von dem.
Sie vertreten die Konzeninteressen, nicht die des Authoren. Schauen sie mal in die baen free library rein, um zu sehen, wie man auch heute als Author Geld verdienen kann - ohne SOPA und PIPA.
Über eine differenzierte Antwort ohne Textbausteine würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rosam
Sehr geehrter Herr Asemann,
selbstverständlich ist das Urheberrecht ein Eckpfeiler des deutschen Rechtsstaates und der sozialen Marktwirtschaft!
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Urheberrecht ist die konkrete Ausgestaltung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Das Grundrecht auf Eigentum ist ein Freiheitsgrundrecht, das dessen Träger vor nicht gerechtfertigten Eingriffen durch den Staat oder Dritte schützen soll. Der Staat hat hier auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Grundrechtsträger, solche Eingriffe wirksam und nachhaltig abzuwehren und zu unterbinden.
Ein gerechtfertigter Eingriff ergibt sich aus den Schranken des Eigentums (so genannte Inhalts- und Schrankenbestimmung), die Interessen der Allgemeinheit und anderer Grundrechtsträger gewährleisten sollen. Eine solche Einschränkung muss jedoch verhältnismäßig sein und ist in der Regel vergütungspflichtig. Eine Aushöhlung oder wie Sie vorschlagen gar eine Abschaffung des Urheberrechts ist aufgrund der Wesensgehaltstheorie des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. Ansonsten könnten auch andere Freiheitsgrundrechte wie die Meinungsfreiheit ausgehöhlt und abgeschafft werden.
Das Urheberrecht ist aufgrund seiner grundrechtlichen Rückbindung also nicht beliebig veränderbar und steht damit wie ein Eckpfeiler (einer von vielen) in unserer Rechtsordnung. Damit gewährleistet das Urheberrecht in seiner Ausgestaltung, insbesondere durch die vielen Schrankenbestimmungen, die soziale Marktwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Heveling
Sehr geehrter Herr Rosam,
vielen Dank für Ihre Rückantwort vom 1. März 2012, die ich mit Interesse zur Kenntnis genommen habe.
Wie bereits in meiner vorangegangenen E-Mail erwähnt, hat im angelsächsischen Raum die Idee des geistigen Eigentums nicht eine so starke Tradition wie im kontinentaleuropäischen Kulturraum. Bei uns ist dank der Errungenschaften der französischen Revolution das Recht der Urheber nicht nur ein Recht auf geistigen Besitz, sondern es ist auch ein Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass die Schöpfung eines Urhebers untrennbar mit dessen Persönlichkeit verbunden ist. Damit wird die Leistung der Urheber bei uns noch einmal verstärkt gewürdigt.
Im angelsächsischen Rechtskreis ist dies nicht der Fall. Dort ist die Idee des Copyright vorherrschend, die das Werk eines Urhebers isoliert betrachtet und dem Urheber damit kein Persönlichkeitsrecht einräumt.
Ich empfehle Ihnen dazu die Lektüre des Beitrags von meinem Kollegen Herrn Dr. Günter Krings MdB in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17. November 2010. Darin können Sie diese These noch einmal ausführlich nachlesen.
Dass die soziale Marktwirtschaft ebenfalls der französischen Revolution entspringe, habe ich nie behauptet. Vielmehr bildet sie einen der Eckpfeiler unserer Gesellschaft – ein weiterer Eckpfeiler ist eben das Urheberrecht.
Es schützt und wahrt die Interessen und Rechte der Autoren, der Künstler, der Verleger, der Produzenten und vielen anderen mehr. Dies muss auch im digitalen Zeitalter so bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Heveling MdB