
(...) Wenn eine bestimmte Gruppe Drogenabhängiger tatsächlich nur mit einem Substitut für eine Therapie erreicht werden kann, dann dürfen auch die Kosten dieses Substituts nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Wenn jedoch bereits Substitutionsbehandlungen bestehen, die bei entsprechender psychosozialer Betreuung praktisch denselben Erfolg wie die Heroinbehandlung zeigen, ist es nicht gerechtfertigt, die Versichertengemeinschaft mit den Kosten eines Substitutsmittels zu belasten, das sich auf ein dreifaches der Kosten bestehender Behandlungsmethoden beläuft. (...)