Frage an Annette Widmann-Mauz von Viktor K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,
für meine wissenschaftliche Arbeit benötige ich regelmäßig Kopien von Artikeln aus Zeitschriften oder Büchern. Sie werden von Bibliotheken angefertigt (aus von ihnen eingekauften Originalzeitschriften und Büchern eingescannt) und per E-Mail an mich versandt. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro pro Artikel. Darin enthalten ist eine Urheberabgabe, die an Verlage und Autoren abgeführt wird.
Durch die vorgesehene Formulierung in § 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine elektronische Lieferung zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Verlag nicht selbst seine Artikel im Internet gegen Kosten zum Abruf anbietet. Dabei entstünden mir Kosten von bis zu 30 Euro pro Artikel. Dieses Geld erhält allein der Verlag, der Autor geht leer aus.
Das ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar. Es wird dazu führen, dass mir Informationen aus Zeitschriften und Büchern zum großen Teil nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da ich mir einen solch teuren Zugriff nicht leisten kann.
Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Formulierung von § 53a UrhG gefordert, dass diese neue wissenschaftsfeindliche Bedingung entfällt.
§ 53a soll wie folgt lauten:
"Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als graphische Datei zulässig."
Würden Sie sich dafür einsetzten, dass § 53a UrhG so wie vom Bundesrat gefordert formuliert wird, damit der Zugang zu wissenschaftlicher Information auch zukünftig sichergestellt ist und bezahlbar bleibt?
Mit freundlichen Grüßen aus Tübingen,
Viktor Klein
Sehr geehrter Herr Klein,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Kopienversand per Email. Durch die Novellierung des Urheberrechts wird zukünftig auch der Versand von Dokumenten durch Bibliotheken geregelt werden. Hiervon betroffen wird dann auch ein Unternehmen wie subito sein.
Der Gesetzesentwurf sieht in der aktuellen Fassung vor, dass die Dokumente, die durch ein entsprechendes Angebot des Verlegers angeboten werden, auch auf dem Online-Wege nur noch über ihn bezogen werden dürfen.
Die Neuregelung versucht, einen Ausgleich zwischen den Interessen von Wissenschaftsverlagen und Nutzern zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erstverwertung durch die Abonnierung einer Zeitschrift immer mehr in den Hintergrund rückt und gerade durch die elektronische Verfügbarkeit im Internet ein Zugriff nun öfter auf einzelne Artikel erfolgt. Ökonomisch sind die Verlage daher auf eine Verwertung der einzelnen Artikel angewiesen, die ihnen aber faktisch unmöglich gemacht wird, wenn die Bibliotheken dies zum Selbstkostenpreis machen dürfen. Daher halte ich es durchaus für vertretbar, den Nutzer auf das Angebot der Verlage zu verweisen, um an die Informationen zu kommen. Zumal die Verlage ein Interesse daran haben dürften, die Preise für einen Artikel in einem bezahlbaren Rahmen zu halten. Zumindest schließt der Gesetzentwurf Koppelungsgeschäfte irgendwelcher Art aus, da eine Bibliothek nur dann als Aufsatzlieferant ausscheidet, wenn der Artikel für sich genommen vom Nutzer nach dessen Wahl von Ort und Zeit vom Verlag bezogen werden kann.
Sowohl nach alter Gesetzeslage, als auch nach neuer Gesetzeslage steht Ihnen die Möglichkeit offen, Dokumente über das Internet zu beziehen. Sofern die Verlage die Dokumente dann selbst anbieten, müssten Sie diese dort beziehen. Werden die Dokumente von den Verlagen nicht online angeboten, so können Sie diese auf dem Ihnen bisher bekannten Wege beziehen.
Die Anhörung im Rechtsausschuss hat gezeigt, dass es den Königsweg nicht gibt. Beide Seiten haben keine Kompromisslinien aufgezeigt, sondern haben ihre Maximalforderungen vorgetragen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, aber die Suche nach einer Lösung, die den Belangen beider Seiten gerecht wird, wird dadurch nicht vereinfacht. Trotzdem wird die Union alles daran setzen, für die Zukunft eine Regelung zu finden, die nicht zu einem Einbruch beim Vergütungsaufkommen führt.
Mit freundlichen Grüßen
Annette Widmann-Mauz