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Annalena Baerbock
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Manfred G. •

Frage an Annalena Baerbock von Manfred G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Fehlende Wohnfläche, Folgen für Käufer und Mieter, Änderungsvorbehalt §308 4. BGB

Sehr geehrte Frau Baerbock,
im kommenden Wahlkampf sollte es nicht nur um CORONA und Klima gehen. Unser Anliegen ist aktuell, deshalb die Fragen nach Unterstützung der GRÜNEN.
1. Können sich die GRÜNEN der Forderung anschließen, dass nicht gelieferte Wohnfläche auch nicht zu bezahlen ist?
Begründung: Käufer und Benutzer der Wohneinheit sind ohnehin benachteiligt, wenn die Wohnung kleiner geliefert wird, die Baufirma Dank Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung sich schadlos halten kann.
2. Sind die GRÜNEN mit uns der Meinung, dass es für Erwerber und Bewohner einer Wohneinheit nur noch eine Quadratmeterzahl mit der dazu berechneten Tausendstelangabe geben darf; der Unterschied nach Mietrecht und Wohneigentumsrecht verschwindet?
3. Sehen auch die GRÜNEN die Notwendigkeit, wenn ein Bewohner seine falsche Quadratmeterzahl feststellt, er Anspruch auf Korrektur gegenüber dem Träger (Wohnungseigentümergemeinschaft, Baugenossenschaft etc.) und Eigentümer in Bezug auf Miete und Umlage der Kosten hat?
4. Sehen die GRÜNEN auch die Notwendigkeit, dass in der Teilungserklärung neben der Angabe der Tausendstel die Anzahl der Quadratmeter (Nutzfläche) stehen muss und der Eigentümer gegenüber seiner Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung hat?
5. Sind die GRÜNEN auch der Meinung, dass wenn ein Bauträgervertrag geschlossen wurde, ohne Zustimmung des Käufers keine bauliche Veränderung in der Wohneinheit durchgeführt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
B. u. M. G.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Güntsch, sehr geehrter Herr Güntsch,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie haben den Abgeordneten der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und anderen Büros bereits mehrere Male Ihre Fragen zu dem Themenkomplex „Abweichende Wohnfläche vom Kaufvertrag; Haftungsfragen; Bauvertragsrecht; Stimmrechte innerhalb einer WEG“ gesendet. Alle Anfragen wurden dem fachlich zuständigen Abgeordneten weitergeleitet. Ihr Anliegen und das von Ihnen beschriebene Themenfeld wurde angeschaut und geprüft. Sie haben außerdem bereits die Antwort des zuständigen Rechtsreferenten erhalten. Wir senden Ihnen diese erneut zu:

„In der Tat sind vereinbarte Wohnflächen Beschaffenheitsmerkmale der aufgrund eines Erwerbervertrags vom Bauträger zu errichtenden Eigentumswohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil der Erwerber*innen von der vereinbarten Fläche ab, liegt es nahe, dass die Wohnung grundsätzlich mangelhaft ist. Dann müsste Ihnen ein Minderungsrecht oder auch ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Eine rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Falles können wir leider nicht vornehmen. Dazu müssten Sie sich rechtliche Unterstützung suchen, im besten Fall von Anwälten, die auf Bau- und Architektenrecht spezialisiert sind und Einsicht in alle maßgeblichen Verträge und Unterlagen nehmen können. Diese werden Ihnen dann sicher aufzeigen, wie in zweckdienlicher Weise vorzugehen ist – soweit Sie eine solche Beratung nicht ohnehin schon in Anspruch genommen haben."

Wir werden das Thema weiterhin aufmerksam beobachten und insbesondere im Auge behalten, ob und ggf. wie die Regierungskoalition an der Stelle handelt.

Mit freundlichen Grüßen
Team Annalena Baerbock

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