Frage von Katharina K. •

Private Kamine und Holzöfen verpesten die Luft im hochverdichteten Generalsviertel und anderswo. Wie kann HH die Belästigung verhindern oder zumindest einhegen?

Leider hat in Hoheluft eine starke Gentrifizierung stattgefunden. Die EigentümerInnen machen es sich gemütlich und bauen sich Feuerstätten ein. Aufgrund der dichten Bebauung und entsprechenden Verwirbelungen entstehen starke Geruchsbelästigungen, so dass man abends kaum noch lüften kann. Bitten um Rücksichtnahme führen zu nichts, die Kosten müssen „abgebrannt“ werden. Bitte setzten Sie sich dafür ein, dass die Genehmigungen eingeschränkt werden.

Portrait von Anna Gallina
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vielen Dank für Ihre Frage! 

Die schädlichen Auswirkungen der Holzverbrennung sind leider häufig noch kein Entscheidungskriterium gegen diese Heizungsart. Und es handelt sich nach wie vor um eine erlaubte Form des Heizens, allerdings unter Auflagen. Insgesamt sind die Vorgaben und Abgaswerte durch das Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, wie auch deren Kontrolle. Das heißt, dass das Land Hamburg kein eigenständiges Verbot erlassen darf. In Hamburg sind zur Zeit laut BDEW Regionalbericht  1,5 % der Zentralheizungen und nochmal 1% der Einzelheizungen durch Holz oder Pellets beheizt. 

Am 1. Januar 2022 sind neue Vorschriften für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen, wie Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen in Kraft getreten. Diese Anlagen müssen einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. So wird die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten besser geschützt, vor allem auch an windstillen Tagen.

Spätestens am 31. Dezember 2020 mussten Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, endete die Übergangsfrist am 31. Dezember 2024. Insofern kommt diese verschärfte Verordnung nun seit kurzem voll zur Wirkung. 
Dadurch sollten sich die Feinstaubbelastungen erheblich reduzieren. Die Einhaltung und Überwachung der neuen Regelungen liegt in der Hand der Bezirksschornsteinfeger.

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