Frage an Anna Cavazzini von Thomas S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Guten Tag Frau Cavazinni,
Zitat aus Ihrer Antwort auf die Frag wie Sie zum Schächten von Nutztieren in Deutschland und in der EU stehen:
"in Deutschland haben wir mit dem Tierschutzgesetz eine eindeutige Rechtslage, welche das Schächten bzw. das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt, §4 TierSchG). Unter Berufung auf die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit können allerdings Angehörige von Religionsgemeinschaften, die das Schächten vorschreiben, eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dabei ist jedoch eindeutig zu betonen, dass Schächten nicht als Regelfall vorgesehen ist, da dies dem Tierschutzauftrag widersprechen würde. Denn neben der Religionsfreiheit ist auch der Tierschutz im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staatsziel festgeschrieben."
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anna-cavazzini/question/2019-04-05/313180
Ich finde, dass Ihre Antwort wenig konkret wird und einen für mich absurden Widerspruch in der gegenwärtigen Praxis erkennen lässt. Einerseits soll das Schächten bzw. Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt sein, andererseits können im Sinne der Religionsfreiheit Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
1. Was ist unter dem Begriff "Ausnahmegenehmigung" zu verstehen?
2. Was ist, wenn die Angehörigen von Religionsgemeinschaften, die das Schächten vorschreiben, wiederholt das Fleisch geschächteter Tiere essen wollen?
3.Ich würde für diesen Fall einen Regelfall erkennen, Sie auch?
Ich finde, dass angesichts der in Deutschland vorhandenen Zunahme von Angehörigen der Religionsgemeinschaften, die das Schächten vorschreiben, von diesen eine deutliche Reduzierung des Konsums von Fleischs geschächteter Tiere erwartet werden darf um den in Deutschland geltenden Tierschutz zu sichern.
4. Wie sehen Sie diese Einschätzung?
5. Werden Sie sich für eine strenge Limitierung (oder Verbot) der Schächtung einsetzen?
Viele Grüße, Thomas Schüller
Sehr geehrter Herr Schüller
Das Grundrecht auf freie Religionsausübung kann und darf nicht das im
Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz aushebeln.
Ausnahmegenehmigung müssen daher an den Nachweis gebunden sein, dass
"bei dem Tier vor, während und nach dem Schächtschnitt im Vergleich zu
dem Schlachten mit... Betäubung keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen
oder Leiden auftreten."
Gespräche mit Vertretern der muslimischen Religionsgemeinschaften in
Deutschland haben ergeben, dass eine Elektrokurzzeitbetäubung mit den
rituellen Vorschriften des Schächtens durchaus vereinbar ist. Aus
unserer Sicht gewährleistet dieses Verfahren daher einen tragfähigen
Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz, denn es ermöglicht
das für die Schächtung charakteristische Ausbluten, erspart den durch
die Betäubung bewusstlosen Tieren aber Leiden und Schmerzen.
Das Verbot des betäubungslosen Schächtens und damit die Beseitigung von
Ausnahmen vom Verbot des betäubungslosen Schlachtens stellt keine
Diskriminierung dar, sondern eine gebotene Gleichbehandlung aller Tiere,
und es sichert die Gleichrangigkeit zweier grundgesetzlicher Werte.
Die mit der Religion begründeten Ausnahmegenehmigungen gehören daher
dringend überprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Cavazzini