Wie setzen Sie sich dafür ein, dass auch Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Selbstbestimmungsgesetz positiv berücksichtigt werden?
Hallo Meike K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht eine eigenständige Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt. Damit wird staatlicher Diskriminierung vorgebeugt und die gesellschaftliche Teilhabe für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen erleichtert. Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Gesetz keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren hat. Die Verfolgung aufgrund der geschlechtlichen Identität bleibt weiterhin als anerkannter Fluchtgrund nach Asylgesetz (AsylG) § 3b Absatz 1 Satz 4 bestehen. Im Rahmen einer überarbeiteten Dienstanweisung im Asylverfahren für queere Schutzsuchende wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität stets offen gelebt werden darf. Schutzsuchende dürfen in keinem Fall dazu verpflichtet werden, ihre Identität zu verbergen. Zudem werden bei geschlechtsspezifischer Verfolgung spezialisierte Personen in den Entscheidungsprozess einbezogen. In den Verhandlungen berücksichtigen wir selbstverständlich die Situationen von queeren Geflüchteten und binden diese Aspekte aktiv in die Diskussionen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Hennig