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Anke Domscheit-Berg
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Frage von Jürgen T. •

Frage an Anke Domscheit-Berg von Jürgen T. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Anke Domscheit-Berg,
nach welchen Gesetzen dürfen Firmen einfach bei einem Aufhebungsvertrag den noch zustehenden Urlaub als bezahlt in "NATURA" (also NICHTS) bezeichnen?
Ich verstehe auch den Begriff "NATURA" als zumindest einen natürlichen Gegenstand (wie zu Zeiten von Kriegen e.c.)
Aber NICHTS, oder ist damit die Luft zum Atmen gemeint?
Aus welcher Zeit stammen diese möglichen Gesetze?
Darf man als Arbeitgeber noch damit drohen, wenn nicht einverstanden und nicht auf sein Klagerecht verzichtet, gibt es NICHTS?
Sollte ich eine Antwort bekommen, vielen Dank im Voraus.

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Träger,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an meiner politischen Arbeit als netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Deutschen Bundestag. Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß des Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich nur durch eine Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt werden, da er der Erholung bzw. dem Gesundheitsschutz des bzw. der Beschäftigten dient. DIE LINKE unterstützt das.
„In natura“ kann daher nur bedeuten, dass Sie Ihren Resturlaub tatsächlich nehmen "müssen" und ihn sich nicht auszahlen lassen können. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, nach Aufhebungsvertrag einseitig Urlaub zu gewähren, wenn Sie nicht von der Arbeit freigestellt wurden bzw. wenn Sie von der Arbeit freigestellt werden, aber mangels Anrechnungsvereinbarung keine Anrechnung der Freistellung auf Ihre Urlaubstage erfolgt, so dass Sie während der Freistellung Urlaub nehmen müssen.
Der Arbeitgeber darf unter Umständen sogar den Zeitraum für den Urlaub festlegen, wenn nur dadurch sichergestellt ist, dass der Urlaub tatsächlich genommen wird.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen gebührend beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Anke Domscheit-Berg

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